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Ade Rechnungs-korrektur – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Umsatzsteuer

Ade Rechnungskorrektur

Die Finanzverwaltung hat ihre Rechtsauffassung zur unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer geändert. Eine zu hoch in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer wird danach nicht mehr in allen Fällen geschuldet. tatort:steuern beleuchtet die praktischen Auswirkungen.

Wenn ein Unternehmer einen überhöhten Steuerbetrag (19 statt 7 Prozent) in einer Rechnung ausweist, muss er diesen überhöhten Steuerbetrag auch an die Finanzverwaltung zahlen. Diese gesetzliche Regelung wurde in Deutschland bisher streng ausgelegt. Nachdem nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende 2022 eine Zahlung der überhöht ausgewiesenen Steuer zumindest in den Fällen verneint hatte, in denen der Rechnungsempfänger ein Endverbraucher und kein Unternehmer ist, lockert die Finanzverwaltung auch in Deutschland diese Regelungen zum unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.

Die Finanzverwaltung hat sich zu der durch das Urteil relevant gewordenen Frage positioniert und entsprechende Passagen in die Richtlinien aufgenommen. Das war dringend notwendig, denn obwohl es sich bei der Entscheidung vom EuGH um ein Verfahren aus Österreich handelt, sind auch in Deutschland die ersten Verfahren mit Bezug auf diese Entscheidung anhängig. Allerdings setzt die Finanzverwaltung die Entscheidung des EuGH erst einmal nur insoweit um, wie es aufgrund des entschiedenen Sachverhalts unausweichlich war.

Das bedeutet für die Praxis, dass ein Unternehmen, das eine zu hohe Umsatzsteuer in seiner Rechnung ausgewiesen hat, diesen überhöhten Betrag unter den folgenden Bedingungen nicht dem Finanzamt schuldet:

  1. Der Unternehmer hat eine Leistung tatsächlich ausgeführt und
  2. der Leistungsempfänger ist Endverbraucher.

Beispiel Ein Bäcker liefert für eine private Feier Backwaren. Fälschlicherweise weist er in seiner Rechnung auf einen Nettobetrag von 200 Euro eine Umsatzsteuer von 38 Euro (19 Prozent) aus. Der Kunde zahlt den angeforderten Betrag von 238 Euro.

Der Bäcker schuldet gegenüber dem Finanzamt sieben Prozent Umsatzsteuer. Bei einem Zahlungsbetrag von 238 Euro ist entsprechend Umsatzsteuer in Höhe von 15,57 Euro enthalten. Diesen Betrag schuldet der Bäcker nach der neuen Rechtsauffassung aufgrund der durchgeführten Lieferung dem Finanzamt. Berichtigen muss er die Rechnung nicht.

Während dieser Sachverhalt mit den neuen Regeln in der Praxis zu lösen ist, bleiben viele andere Sachverhalte weiterhin ungelöst. Diese Regeln sind nur auf den überhöhten (unrichtigen) Steuerausweis anzuwenden. Eine Anwendung auf einen unberechtigten Ausweis einer Umsatzsteuer ist ausdrücklich nicht vorgesehen.

Fazit Positiv ist zu bewerten, dass die Finanzverwaltung sich relativ schnell zu dieser seit Dezember 2022 relevanten Frage geäußert hat. Es wird wohl nicht die letzte Änderung sein, die die Finanzverwaltung zu dem unrichtigen und dem unberechtigten Steuerausweis veröffentlicht. Eine Anpassung der Rechtsnormen wäre im Sinne der Rechtssicherheit wünschenswert. •

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