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Freiwillig – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Freiwillig

Des Arbeitnehmers liebster Sachbezug ist nach wie vor der Firmenwagen. Die Versteuerung nach der 1-Prozent- oder der Fahrtenbuchmethode hat tatort:steuern bereits mehrmals ausführlich erklärt. Erwähnenswert ist, dass Arbeitnehmer, die das Firmenauto auch privat nutzen, den geldwerten Vorteil mindern können, wenn sie betriebsbedingte Nutzungskosten selbst tragen oder tragen müssen. Das gilt für Kosten, die zum Halten und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmt sind und zwangsläufig bei der Nutzung anfallen. Dazu gehören auch wiederkehrende feste Kosten für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer oder Leasingraten.
Selbst Aufwendungen für eine Garage können den geldwerten Vorteil mindern, allerdings nur, wenn diese als Voraussetzung zur Nutzung eines Firmenwagens arbeitsvertragliche Bedingung ist.
Ein Arbeitnehmer war mit seiner Klage vor dem Finanzgericht Münster erfolglos. Er wollte die Garagenkosten seines Grundstücks zur Minderung des Sachbezugswertes geltend machen, weil er das Auto freiwillig in der Garage untergestellt hatte. Die Begründung der Richter: Zur Nutzung eines Fahrzeugs ist die Unterbringung in einer Garage nicht notwendig. Der Nachweis einer zwingenden Voraussetzung der Garagennutzung zur Überlassung des Fahrzeugs konnte nicht erbracht werden.
Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen, da die Frage, ob sich auch freiwillige Leistungen auf die Bemessung des geldwerten Vorteils auswirken können, grundsätzliche Bedeutung hat. Das Urteil ist rechtskräftig, da keine Revision eingelegt wurde.
FG Münster, Urteil vom 14.03.2016,10 K 2990/17

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