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Auf Nummer sicher gehen – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Auf Nummer sicher gehen

Dass Schenkungen und Erbschaften steuerlich relevant sein können, ist den meisten bekannt. Wann und wie diese dem Finanzamt anzuzeigen sind, wissen jedoch nur wenige. tatort:steuern erklärt, was Sie beachten müssen.

Geburtstag, Hochzeit, Weihnachten – Gelegenheiten zum Schenken gibt es viele. Normalerweise ist dies nicht von steuerlicher Relevanz. Anders sieht es aus, wenn das Geschenk deutlich größer ausfällt und den üblichen Rahmen überschreitet, denn dann werden – genauso wie beim Erben – Steuern fällig.

Rechtzeitig und immer anzeigen

Wer etwas erbt oder geschenkt bekommt, muss dies beim Erbschaftsteuerfinanzamt grundsätzlich anzeigen. Die Frist zur Anzeige des Erwerbsvorgangs beträgt drei Monate nach Kenntniserlangung vom Anfall des Erwerbs. Bei Schenkungen ist hierbei nicht der Zeitpunkt des Abschlusses eines etwaigen Schenkungsversprechens maßgeblich, sondern die tatsächliche Ausführung der Zuwendung. Bei Erbschaften ist auf den Zeitpunkt der Testamentseröffnung oder der Ausstellung des Erbscheins abzustellen.

Wird eine Schenkung dem Finanzamt nicht angezeigt, so liegt in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit vor. Zudem ist die Festsetzungsverjährung gehemmt. Gegebenenfalls wird sogar der Vorwurf der Steuerhinterziehung erhoben.

Wer ist anzeigepflichtig?

Anzeigepflichtig ist der Erwerber. Bei Schenkungen ist auch der Schenker selbst anzeigepflichtig. Zudem sind auch juristische Personen, also zum Beispiel Gesellschaften oder Stiftungen, anzeigepflichtig, sofern sie Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft geworden sind. Unerheblich ist auch, ob die Zuwendung aus dem In- oder Ausland stammt.

Erwerben mehrere Personen ein Wirtschaftsgut durch Schenkung oder Erbschaft, so ist jede von ihnen anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht kann auch Personen betreffen, die für einen anderen handeln, also zum Beispiel gesetzliche Vertreter.

Inhalt der Anzeige

Die Anzeige von Erbschaften oder Schenkungen kann formlos erfolgen. Zum Soll-Inhalt einer solchen Anzeige gehören die Namen der Beteiligten, der Erwerbszeitpunkt, der Erwerbsgegenstand – samt Wert des Erwerbs (hier genügt eine Schätzung), der Rechtsgrund des Erwerbs, das Verwandtschaftsverhältnis und frühere Zuwendungen. Zudem soll seit 2015 die Steueridentifikationsnummer der Beteiligten mitgeteilt werden.

Da es sich um Soll-Angaben handelt, muss die Anzeige diese nicht notwendigerweise enthalten. Insbesondere die Beteiligten, der Erwerbszeitpunkt sowie der Erwerbsgegenstand müssen mindestens angegeben werden.

Grenzen und Entfall der Anzeigepflicht

In einigen Fällen kann die Anzeigepflicht entfallen. Drei derartige Fälle sind gesetzlich geregelt:

Eröffnung eines Testaments durch ein deutsches Gericht oder einen deutschen Notar

Die Pflicht zur Erstattung der Erwerbsanzeige beim Finanzamt entfällt unter anderem dann, wenn ein Testament von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul (im Ausland) eröffnet wurde, der betreffende Erwerb auf dieser Verfügung beruht und sich aus ihr unzweifelhaft das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser ergibt. In diesem Fall erlangt das Finanzamt durch Mitteilung des Gerichts oder des Notars Kenntnis vom Erwerb. Die Regelung gilt jedoch nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören. Zudem findet die Norm keine Anwendung auf lediglich Pflichtteilsberechtigte, deren Anspruch auf den Nachlass sich gerade nicht aus dem Testament des Erblassers ergibt.

Notarielle Beurkundung einer Schenkung

Die gleiche Rechtsfolge wie für die amtliche Testamentseröffnung in Deutschland ordnet das Erbschaftsteuergesetz für die gerichtliche oder notarielle Beurkundung einer Schenkung unter Lebenden an. Bei notariellen Anzeigen über Schenkungen tritt die Entlastungswirkung nur ein, wenn tatsächlich ein Schenkungsvertrag beurkundet wird. Nur dann ist der Notar dazu verpflichtet, die Schenkung anzuzeigen.

Ausschließlicher Erwerb von Kapitalvermögen bei Kreditinstituten oder Versicherungen von Todes wegen

Die dritte gesetzlich geregelte Ausnahme von der Anzeigepflicht betrifft die wenigen Fälle, in denen bei Todesfällen ausschließlich Kapitalvermögen erworben wird, das über die Anzeigepflichten der Kreditinstitute und Versicherungen, also der Vermögensverwahrer, erfasst wird (zum Beispiel Bankguthaben).

Sonstige Fälle

Neben den gesetzlich geregelten Fällen des Entfallens der Anzeigepflicht bestehen auch ungeschriebene Ausnahmen von der Anzeigepflicht. So entfällt beispielsweise die Anzeigepflicht des Schenkers, wenn er positive Kenntnis von der Anzeige des Erwerbs durch einen anderen, zumeist des Beschenkten, hat. Bei mehreren Erwerbern wirkt die Kenntnis von der Anzeige der Schenkung durch einen Miterwerber entlastend, da auch so die Kenntniserlangung des Finanzamts gesichert ist.

FAZIT: Nicht immer ist auf den ersten Blick ersichtlich, ob eine Schenkung oder Erbschaft tatsächlich beim Finanzamt angezeigt werden muss und ob eine Steuerpflicht besteht. Im Zweifel sollte stets eine Anzeige über den Erwerb erstattet werden, um Konsequenzen wie Ordnungsgelder oder gar Steuerstrafverfahren zu vermeiden. Um derartigen Risiken sicher zu entgehen, informieren Sie nach einer Schenkung oder einer Erbschaft Ihre Steuerberater und lassen sich entsprechend beraten.

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