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Gnadenfrist – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Gnadenfrist

Zur Sicherung von Kassensystemen vor Manipulationen müssen seit 1. Januar 2020 elektronische Regis­trierkassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Diese besteht aus einem Sicherheitsmodul und einem Speichermedium und verfügt über eine digitale Schnittstelle. Damit soll gewährleistet werden, dass alle Kasseneingaben bereits von Beginn an protokolliert und im Nachhinein nicht mehr verändert werden können. Da jedoch die Zertifizierung der ersten Prototypen dieser Sicherheitseinrichtungen erst Ende des Jahres 2019 abgeschlossen werden konnte, wird nun für Friseure, Bäcker, Blumenhändler und ihre Einzelhandelskollegen die Zeit knapp. Der zeitliche Aufwand für die Umstellungen der Systeme ist zu groß, um pünktlich gerüstet zu sein. Die Bundessteuerberaterkammer hat sich darum für eine Nichtbeanstandungsregelung eingesetzt. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben aus dem November 2019 bestätigt, dass Kassensysteme ohne zertifizierte Sicherheitseinrichtung bis zum 30. September 2020 nicht beanstandet werden.

BMF-Schreiben vom 06.11.2019 – Nichtbeanstandungsregelung

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