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Alltäglich, aber nicht banal – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Rechnungsstellung

Alltäglich, aber nicht banal

Das Schreiben von Rechnungen ist für Firmen und Freiberufler Routine. Dabei wird oft übersehen, dass sich Regeln ändern oder ärgerliche Fehler einschleichen können. Wer Kundenbeschwerden oder Komplikationen bei Prüfungen vermeiden will, sollte daher die Prozesse zur Rechnungsstellung regelmäßig hinterfragen. tatort:steuern beantwortet Fragen, die Mandanten oft stellen.

Was kann passieren, wenn Rechnungen falsch ausgestellt werden?
Fehlerhafte Rechnungen sind aus verschiedenen Gründen ärgerlich. So können Vertragsstörungen zutage treten, zum Beispiel wenn aufgrund von Rechenfehlern eine falsche Rechnungssumme ausgewiesen wird, nicht vereinbarte Preise zugrunde gelegt oder vereinbarte Preisnachlässe nicht berücksichtigt werden. Diese zivilrechtlichen Fehler sind aber auch eng verbunden mit unseren steuerlichen Betrachtungen zum Vorsteuerabzug. Im schlimmsten Fall kann beim Leistungsempfänger der Vorsteueranspruch nicht geltend gemacht werden.

Was kann dazu führen, dass der Vorsteuerabzug nicht rechtens ist?
Es gibt eine Reihe von Pflichtangaben, die der Gesetzgeber fordert. Wenn eine dieser Angaben fehlt oder nicht korrekt ist, entfällt der Vorsteuerabzug. Dabei kommt es oft auf Details an. Ein Beispiel: Ein Vater überlässt seinem Sohn einen Mobilfunkvertrag zur Nutzung. Der Sohn ändert beim Anbieter die Rechnungsanschrift und die Bankverbindung und nutzt die Leistungen für seine unternehmerischen Zwecke. Da der Sohn zwar der Empfänger der Rechnung ist, aber nicht der Vertragspartner, würde dem Sohn der Vorsteuerabzug verwehrt bleiben.

Dürfen Rechnungen korrigiert werden, um die Vorsteuerabzugsberechtigung des Kunden zu retten?
Ja. Seit einigen Jahren muss in einem solchen Fall der Anspruch auf Vorsteuerabzug auch nicht in jedem Fall verschoben werden. Früher war man der Auffassung, der Vorsteuerabzug bestünde erst zum Zeitpunkt der Vorlage der korrigierten Rechnung. Mittlerweile hat die Rechtsprechung auch einen rückwirkenden Vorsteueranspruch bei zu berichtigenden „kleinen Rechnungsmängeln“ entwickelt. Fallen die Mängel im Rahmen einer Betriebsprüfung erst Jahre nach der eigentlichen Rechnungserstellung auf, kann es aber auch passieren, dass das leistende Unternehmen gar nicht mehr existiert.

Wie präzise müssen Leistungen auf der Rechnung beschrieben werden?
Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes müssen die Angaben auf der Rechnung „es ermöglichen, die abgerechnete Leistung zu identifizieren“.

Angenommen, eine Firma erbringt für ihren Kunden eine Leistung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten: Wie wird das Leistungsdatum korrekt angegeben?
Bei der Abrechnung einer Leistung, die über einen längeren Zeitraum erbracht worden ist, wird der Zeitpunkt der Fertigstellung als Leistungszeitpunkt angegeben. Das kann der Übergabezeitpunkt, der Beginn der Nutzung einer Leistung oder zum Beispiel auch eine Bauabnahme sein.

Warum ist der Leistungszeitpunkt so wichtig?
Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist für die Entstehung des Steueranspruchs sehr wichtig. Im Fall der sogenannten „Soll“-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung erbracht wurde. Somit kann – in sehr seltenen Fällen – die Umsatzsteuer bereits fällig werden, wenn die Rechnung für eine Leistung noch nicht erstellt wurde. In diesem Fall muss der Steuerberater die vorherige Umsatzsteuererklärung korrigieren.

Gibt es Fristen, zu denen Rechnungen spätestens verschickt worden sein müssen?
Ja, aus dem Umsatzsteuergesetz ergibt sich, dass für steuerpflichtige Leistungen an Unternehmen im Inland oder für Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden, spätestens nach sechs Monaten eine Rechnung erstellt sein muss. Wer diese Frist nicht einhält, dem droht sogar eine Geldbuße, die im Extremfall 5.000 Euro betragen kann.

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