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Ersatzbank – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Viele Arbeitnehmer haben im vergangenen Jahr wegen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld bezogen. Manchem Betroffenen ist nicht bewusst, dass sie deshalb erstmalig eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 abgeben müssen. Das ist dann der Fall, wenn im vergangenen Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar grundsätzlich steuerfrei; allerdings unterliegen Lohnersatzleistungen wie beispielsweise das Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder auch Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz dem Progressionsvorbehalt. Somit werden diese Leistungen bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen. Der wird jedoch nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen angewendet, also ohne Kurzarbeitergeld und andere Lohnersatzleistungen. Dadurch kann sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen ergeben, was möglicherweise zu Steuernachzahlungen führt. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss.

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