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Abzugsfähig – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Abzugsfähig

Mitunter lässt es sich nicht verhindern, dass man aus beruflichen Gründen einen zweiten Hausstand gründen muss. Die Kosten für die daraus entstehende doppelte Haushaltsführung können in der Steuererklärung als Werbekosten geltend gemacht werden – und zwar die tatsächlichen Kosten für die Nutzung der Unterkunft, jedoch nur bis zu 1.000 Euro monatlich. Da der Gesetzgeber nicht eindeutig festgelegt hat, wie er die Nutzung der Unterkunft definiert, musste der Bundesfinanzhof im April darüber nun entscheiden. Unstrittig war, dass zu den Nutzungskosten Kaltmiete, Betriebskosten und Strom gehören. Die Finanzverwaltung vertrat die Meinung, dass hierzu auch die Kosten für die Einrichtung der Wohnung zählen. Die obersten Finanzrichter sahen das jedoch anders und entschieden zugunsten der Steuerzahler, dass die für die Nutzung notwendigen Anschaffungskosten für Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände der Wohnung in voller Höhe zusätzlich abzugsfähig sind.
BFH, Urteil vom 04.04.2019, VI R 18/17

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