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Denkmal
Wer ein Baudenkmal saniert, weiß: Der Staat hilft mit. Statt der regulären Abschreibung von drei Prozent können bei denkmalgeschützten Gebäuden deutlich höhere Abschreibungen von neun Prozent geltend gemacht werden. Genau darauf setzten auch deutsche Eigentümer, die eine denkmalgeschützte Hofanlage in Polen zu einem Hotel mit Restaurant und Spa umgebaut hatten.
Der Bundesfinanzhof enttäuschte diese Hoffnung jedoch jüngst mit seinem Urteil. Die Steuerbegünstigung gilt grundsätzlich nur für im Inland gelegene Baudenkmäler. Dass das Bauwerk im Ausland unter Denkmalschutz steht und aufwendig saniert wurde, genügt nicht.
Die Richter halten diese Beschränkung für EU-rechtskonform. Der deutsche Gesetzgeber darf steuerliche Vergünstigungen gezielt an den Schutz des eigenen Kulturerbes knüpfen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass das Gebäude trotz seiner Lage im Ausland dem deutschen Kulturerbe zuzurechnen ist und nicht vollständig dem Schutz des Belegenheitsstaates unterliegt.
Auch steuerlich gilt hier wie für jedes andere Hotel: Die Lage entscheidet – oder die kulturgeschichtliche Bedeutung.
BFH, Urteil vom 3.9.2025, AZ XR 19/22
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