Betriebsausgaben
Die Luxus-Falle
Manchmal ist es ein Luxusgegenstand, der das Herz eines Unternehmers höherschlagen lässt. Wenn dieser auch noch die Steuer mindert, umso schöner. Aber ab wann sieht der Betriebsprüfer rot? Beim goldenen Füller zur Vertragsunterschrift oder beim Ferrari in der Firmengarage? tatort:steuern erklärt den fiskalischen Blick auf luxuriöse Gebrauchsgüter.
Grundsätzlich entscheidet der Unternehmer selbst, welche Arbeitsmittel er benötigt oder welche repräsentativen Zwecke er erfüllen möchte. Das betrifft nicht nur die Art, sondern auch die Qualität und Güte des Gegenstands sowie auch die Marke des Herstellers. Zunächst dürfte also keine Rolle für das Finanzamt spielen, ob zum Beispiel der Firmenwagen ein Kombi, eine Limousine oder auch ein Sportwagen ist. Auch die Wahl der Automarke durch den Unternehmer ist demzufolge egal. Und dennoch gibt es Grenzen.
Die Angemessenheit von Betriebsausgaben ist ein zentrales Kriterium für deren steuerliche Abziehbarkeit. Maßgeblich hierfür sind gesetzliche Vorgaben und Verwaltungsanweisungen sowie eine umfangreiche Rechtsprechung.
Gesetzliche Grundlagen: Nach dem Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen, die zwar betrieblich veranlasst sind, aber nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen gelten, nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Ziel ist, übertriebenen Betriebsaufwand zu verhindern. Darüber hinaus sind Ausgaben für den persönlichen Lebensbedarf (Luxus, Repräsentation) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, sie dienen ganz oder überwiegend der Berufsausübung. Gegebenenfalls ist jedoch nur der angemessene Teil abziehbar.
Was als angemessen gilt, ergibt sich ausschließlich aus Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung. Feste Wertgrenzen existieren nicht. Relevant sind vielmehr Unternehmensgröße und -bedeutung, Repräsentationsbedarf, betriebliche Notwendigkeit sowie der Umfang einer privaten Mitnutzung. Bei privater Nutzung greift grundsätzlich das Aufteilungsverbot, sodass ein Betriebsausgabenabzug entfällt. Eine Ausnahme gilt für den betrieblichen Pkw, der regelmäßig auch privat genutzt wird und für den spezielle Regelungen wie die Ein-Prozent-Regelung vorgesehen sind.
Bei Luxusgütern verlassen wir jedoch die Ebene des Alltäglichen und betrachten die Angemessenheit der Betriebsausgabe durch die Brille des Betriebsprüfers. Dazu lautet die allgemeine Verwaltungsauffassung: „Nur wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer solche Aufwendungen aus betrieblichen Gründen tätigen würde, kann ausnahmsweise ein Abzug möglich sein.“
In der Praxis wird die Abzugsmöglichkeit regelmäßig verneint oder der Betriebsausgabenabzug auf einen angemessenen Anteil begrenzt. Von Bedeutung sind die Verkehrsauffassung und die betrieblichen Verhältnisse, insbesondere Unternehmensgröße, Umsatz, Gewinn und Repräsentationsbedarf. Zudem sind die überwiegende betriebliche Nutzung und deren Notwendigkeit nachzuweisen.
Luxusauto: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Luxusautos werden zwar vollständig aktiviert und dem Betriebsvermögen zugeordnet, für die Gewinnermittlung sind jedoch nur die angemessenen Teile der laufenden Aufwendungen und der Abschreibung abzugsfähig. Der unangemessene Teil bleibt unberücksichtigt. Feste Wertgrenzen zur Bestimmung der Angemessenheit bestehen nicht.
Bei einem kleinen Unternehmen können zum Beispiel für ein zweites Luxusauto nur 50 Prozent der Kosten als angemessen anerkannt werden. Für weitere solcher Fahrzeuge kann dieser Anteil jeweils geringer werden. Die Höhe des angemessenen Anteils ist einzelfallabhängig und orientiert sich an den betrieblichen Verhältnissen, wie dem Betriebsergebnis, und der allgemeinen Verkehrsauffassung. Eine genaue prozentuale Begrenzung ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern wird von der Finanzverwaltung oder im Streitfall von den Gerichten bestimmt.
Kunstgegenstände: Für die steuerliche Behandlung von Kunstgegenständen wird zwischen Gebrauchskunst (zum Beispiel Poster oder dekorative Drucke) und Kunstgegenständen von bleibendem Wert (zum Beispiel Gemälde oder Skulpturen) unterschieden. Die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe hängt hauptsächlich von der Art des Kunstwerks und dessen betrieblicher Veranlassung und Verwendung ab.
Generell gilt: Ein Betriebsausgabenabzug ist nur möglich, wenn ein Kunstgegenstand eindeutig und ausschließlich betrieblich genutzt wird – etwa bei Galerien, Kunsthändlern oder als Werbemittel. Als bloße Bürodekoration ohne Außenwirkung scheiden Bilder regelmäßig aus. Anders kann es aussehen, wenn Kunstwerke in Besprechungsräumen hängen und gezielt zur Außendarstellung gegenüber Kunden eingesetzt werden.
Aber auch hier wird die Angemessenheit geprüft. Sehr teure Kunstwerke – etwa ein Bild für 45.000 Euro in einem kleinen Unternehmen – können als unangemessen gelten und sind dann nur eingeschränkt oder gar nicht abzugsfähig. Zudem überschreiten solche Werke regelmäßig den Bereich der Gebrauchskunst. Sie gehören zwar zum Betriebsvermögen, können jedoch nicht abgeschrieben werden. Die Anschaffungskosten wirken sich erst bei Verkauf oder Entnahme gewinnmindernd aus. Übliche Dekorationskosten, etwa im Bereich von 800 oder 3.000 Euro, sind bei klarer betrieblicher Veranlassung dagegen regelmäßig unproblematisch und entweder sofort oder über die Nutzungsdauer abzugsfähig.
Schreib- und Büroaccessoires: Auch teure Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel aus Edelmetall oder seltenem Leder) fallen unter das Abzugsverbot, sofern sie dem persönlichen Luxus dienen. Werden Sie jedoch ganz oder überwiegend zur Berufsausübung genutzt, ist der volle oder zumindest ein Abzug für den als angemessen eingestuften Teil möglich.
FAZIT Wer den Sportwagen, das Gemälde oder den goldenen Füllhalter als Betriebsausgabe ansetzen möchte, muss belastbare Nachweise zur betrieblichen Veranlassung und eine saubere Dokumentation der Nutzung liefern. Unternehmerische Besonderheiten, etwa für ungewöhnliche Marketingaktionen oder repräsentative Zwecke, sollten festgehalten werden. Im konkreten Einzelfall sind stets die betriebliche Veranlassung und die Angemessenheit im Verhältnis zum Unternehmenszweck und -umfang zu prüfen.
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