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Versteuert
Im Umsatzsteuerrecht kann vieles zum Streit führen – auch die Vermietung von Parkplätzen. So landete dieser Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH): Ein Unternehmer baute einen Gebäudekomplex zur kurzzeitigen Beherbergung mit dazugehörigen Stellflächen für Fahrzeuge. Das Finanzamt gewährte ihm den Vorsteuerabzug für die Errichtung des Gebäudes. Kurz darauf entschied der Bauherr, Teile der Einheiten für Wohnzwecke zu vermieten. Den neuen Mietern wurden in Verbindung mit ihrer Wohnung Parkplätze angeboten. Das Finanzamt berichtigte daraufhin den Vorsteuerabzug anteilig für die Wohnungen und die dazugehörigen Parkplätze, denn die Vermietung der Parkplätze betrachtete es als Nebenleistung der Wohnungsvermietung und somit als eine Einheit, die umsatzsteuerfrei bleibt. Der Vermieter klagte vor dem Finanzgericht, das ihm recht gab, weil es die Vermietung der Stellplätze als eigenständige Leistung ansah, unter anderem da die Parkflächen auch ohne Betreten des Gebäudes für Dritte zugänglich sind. Der Bundesfinanzhof entschied in der anschließenden Revision, dass die Parkplatzüberlassung eine Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung ist, wenn beides zwischen denselben Vertragspartnern erfolgt und wenn der Parkplatz Teil des Gebäudes ist oder sich in dessen unmittelbarer Nähe befindet. Er bestätigte somit die Vorsteuerberichtigung durch das Finanzamt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Dezember 2020, AZ V R 41/19
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