tatort:steuern Schlagwortsuche Archiv
Blick aufs System – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Besteuerung von Kapitalerträgen

Blick aufs System

Kapitalerträge unterliegen vollumfänglich der sogenannten Abgeltungsteuer. Dazu gehören nicht nur die Zinsen und Dividenden, sondern auch Kursgewinne aus dem Wertpapierverkauf.

Dem Einkommensteuergesetz unterliegen eigentlich allen Arten von Einkünften: Sogenannte „aktive Einkünfte“, zum Beispiel der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, aber auch „passive Einkünfte“ – im Wesentlichen die Früchte aus Vermögensanlagen, wie beispielsweise Immobilienrenditen oder Einkünfte aus Kapitalanlagen. Letztere sind steuerpolitisch immer wieder heiß diskutiert, wurde doch 2009 ein besonderer Steuertarif für nahezu alle Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt: die Abgeltungsteuer.

Seit 2009 werden damit sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie zum Beispiel Zinsen und Dividenden, aber auch Einkünfte aus Wertpapierspekulationen steuerlich gleich – und unabhängig von einem höheren persönlichen Steuersatz – behandelt. Der Art nach gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Entgelte aus der Nutzungsüberlassung von (Geld-)Kapital, das heißt die Früchte aus der Kapitalnutzung. Ausgenommen davon sind Kapitalerträge, die einer übergeordneten Besteuerungsregel unterliegen: Wenn beispielsweise eine Kapitalgesellschaft, etwa eine GmbH, diese Erträge erzielt, sind es Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für private Anleger gilt jedoch fast immer die Abgeltungsteuer mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Alle Kapitalerträge werden – nach Abzug eines Sparerfreibetrages – mit diesem besonderen Steuertarif abgeltend besteuert. Im Gegenzug ist jedoch auch kein Abzug von Werbungskosten, zum Beispiel Depotgebühren, möglich. Grundsätzlich ist für Werbungskosten der Sparerfreibetrag in Höhe von maximal 801 Euro (bei Verheirateten maximal 1602 Euro) anzusetzen. Insoweit ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen.

Tipp: Liegen die tatsächlichen Werbungskosten deutlich über dem Pauschbetrag, können diese Einkünfte auf Antrag dem tariflichen Steuersatz unterworfen werden, bei dem die Werbungskosten in voller Höhe von den Einkünften abgezogen werden. Wir – Ihre Steuerberater – erstellen Ihnen dazu eine aussagekräftige Vergleichsberechnung.

Die Abgeltungsteuer wird von den Banken automatisch einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Den Einbehalt der Steuern bei der Bank können Anleger mit einem entsprechenden Freistellungsauftrag bis zur Höhe des Sparerfreibetrags verhindern.

Matthias Stolt – stock.adobe.com