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Grenzenlos besteuern? Nein danke! – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Internationale Einkommensteuer

Grenzenlos besteuern? Nein danke!

Schon über die normale Steuerlast stöhnen die meisten Menschen. Noch unangenehmer wird es für Personen, die in mehreren Ländern für den gleichen Sachverhalt vom Fiskus herangezogen werden. tatort:steuern erläutert, wie Doppelbesteuerungsabkommen diese Ungerechtigkeit verhindern sollen und worauf Sie dabei achten müssen.

Grenzenlos besteuern – das ist der Traum eines jeden Finanzministers, um die leeren Kassen seines Landes zu füllen. Wer mehrere Wohnsitze über Ländergrenzen hinweg hat, kann im schlimmsten Fall tatsächlich bei ein und demselben steuerlichen Sachverhalt doppelt besteuert werden. Damit dieser Albtraum nicht wahr wird, haben die meisten Staaten untereinander Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Diese Verträge regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht im Einzelfall zusteht.

Das Welteinkommensprinzip

Grundsätzlich ist im deutschen Einkommensteuerrecht das Welteinkommensprinzip verankert. Dieses Prinzip besagt, dass jeder, der seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat, die gesamten in der Welt erzielten Einkünfte in Deutschland versteuern muss. Wer hier wohnt, gilt also als unbeschränkt steuerpflichtig.
Jedoch kann es auch Unklarheiten über den Wohnsitz geben – zum Beispiel, wenn eine Person in zwei Ländern selbstgenutzte Wohnungen unterhält. In solchen Fällen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Staaten, wer das weltweite Besteuerungsrecht ausüben darf.

Der Wohnsitz als Stolperfalle

Ob ein Wohnsitz in Deutschland vorliegt, ist nach den tatsächlichen objektiven Verhältnissen und Umständen zu beurteilen. Eine Person kann mehrere Wohnsitze haben, die im Inland oder Ausland liegen können. Der Wohnsitz muss nicht Mittelpunkt der Lebensinteressen sein. Es reicht aus, wenn dieser mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen, aufgesucht wird. Die Wohnung muss dem Inhaber lediglich jederzeit als Aufenthalt zur Verfügung stehen und subjektiv von ihm auch dazu bestimmt sein.

Achtung! Das kann auch eine leerstehende Wohnung sein, die zur jederzeitigen Rückkehr nach Deutschland bereitgehalten wird.

Der Begriff des Wohnsitzes im deutschen Steuerrecht ist nicht immer identisch mit dem der Ansässigkeit in einem DBA. Bei mehreren Wohnsitzen entscheidet der Lebensmittelpunkt über die Ansässigkeit und somit das Besteuerungsrecht.

Der Aufbau eines Doppelbesteuerungsabkommens

Die deutschen DBA folgen in ihrem Aufbau regelmäßig dem von der OECD in Paris herausgegebenen Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Das bedeutet, dass viele DBA im Aufbau sehr ähnlich sind.
Die einleitenden Bestimmungen grenzen den Geltungsbereich des Abkommens ab und enthalten die für die Anwendung wichtigen Definitionen, wie zum Beispiel Ansässigkeit oder Betriebsstätte. Die folgenden Artikel legen den Rahmen fest, innerhalb dessen der Quellenstaat der Einkünfte besteuern darf – auch Verteilungs- oder Zuweisungsnorm genannt. Ein weiterer Artikel bestimmt, wie der Ansässigkeitsstaat bei den Einkünften die Doppelbesteuerung vermeidet (sogenannter Methodenartikel). Die abschließenden Artikel regeln den Schutz vor steuerlicher Diskriminierung, die Durchführung von Verständigungsverfahren, den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten sowie die Geltungsdauer des Abkommens.

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

In jedem DBA wird eine Doppelbesteuerung entweder durch die Freistellungsmethode oder die Anrechnungsmethode vermieden.
Bei der Freistellungsmethode verzichtet ein Staat auf seinen Steueranspruch für bestimmte Einkünfte. Einkünfte, die nach einem DBA in Deutschland freigestellt sind, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt, das heißt einer Erhöhung des anzuwendenden Steuersatzes auf das inländische Einkommen.
Bei Arbeitnehmern ist die Freistellung davon abhängig, dass ein Nachweis über die im Ausland erklärten Einkünfte erbracht wird.
Bei der Anrechnungsmethode werden die Einkünfte zunächst in beiden Ländern besteuert. Der bereits im anderen Staat entrichtete Steuerbetrag wird jedoch auf die deutsche Steuer, die anteilig auf die ausländischen Einkünfte entfällt, angerechnet.
Aber aufgepasst: Nicht mit jedem Land bestehen DBA. Wurde zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat, aus dem die Einkünfte stammen, kein DBA geschlossen, dann besteuert der deutsche Wohnsitzstaat die ausländischen Einkünfte wie inländische. Ein Steuerabzug für im Ausland gezahlte Steuern ist dann im Einzelfall zu prüfen.
Zur Vermeidung einer Nichtbesteuerung von Einkünften in beiden Staaten hat Deutschland mit einigen Ländern sogenannte Rückfallklauseln vereinbart, wonach das Besteuerungsrecht wieder an Deutschland zurückfällt.
Aufgrund der Vielzahl von unterschiedlichen Gesetzesnormen und individuellen Abkommen im internationalen Steuerrecht empfiehlt sich in jedem Fall, einen Fachmann hinzuzuziehen.