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„Wenn jemand eine Reise tut, so kann er was erzählen …“ – besonders wenn er auf einmal coronabedingt festsitzt und nicht weiß, wie er oder sie wieder nach Hause kommt. Im Frühjahr 2020 ließ die Bundesregierung kurz nach dem Ausbruch der Coronapandemie rund 240.000 Urlauber aus aller Welt nach Deutschland zurückholen. Allerdings war das für die meisten Reisenden nicht kostenlos; sie waren zur Erstattung der Auslagen an den Bund verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Kosten als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden:
- Es handelte sich um eine individuelle Reise.
- Die Rückreise wurde nicht von einem Reiseveranstalter oder einer Fluggesellschaft erstattet.
- Der Urlaub wurde vor einer Reisewarnung angetreten.
- Die Rechnung des Auswärtigen Amtes wurde vom Steuerpflichtigen selbst bezahlt.
Geschäftsreisende, deren Arbeitgeber die Kosten der Rückholaktion nicht übernommen haben, können die Rechnungssumme in voller Höhe als Werbungskosten in der Steuererklärung eintragen.
© Yousef Alfuhigi – unsplash.com