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Der Fiskus dämmt mit – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Wärme

Der Fiskus dämmt mit

Die Bundesregierung hat eine steuerliche Förderung von energetischen Sanierungen beschlossen. Damit sollen ältere Gebäude zur Senkung des Energieverbrauchs für Heizung, Warmwasseraufbereitung und Belüftung fit gemacht werden.

Baumaßnahmen zur energetischen Sanierung senken nicht nur die Energiekosten, sondern leisten parallel einen wertvollen Beitrag zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes. Bisher wurden die Umbauten im Wesentlichen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert. Hauseigentümer, Unternehmen, Kommunen oder soziale Einrichtungen können von zinsgünstigen Krediten und Zuschüssen für die energetische Sanierung oder den Neubau energieeffizienter Gebäude profitieren. Im neuen Klimaschutzgesetz ist nun auch ein Steuerbonus vorgesehen, der die Förderangebote alternativ vervollständigen soll.

Was wird gefördert?

Welche Maßnahmen notwendig und sinnvoll sind, hängt in der Regel davon ab, wo die Schwachstellen der Immobilie liegen. Undichte Fenster? Eine veraltete Heizanlage? Mängel in der Wärmedämmung? Um die Energiefresser aufzuspüren, sollten Sie von Anfang an einen Experten einbeziehen.

Tipp Wer sich einen ersten Überblick verschaffen will und Tipps zum Energiesparen sucht, ist bei den Verbraucherzentralen gut beraten.

Steuerliche Förderung ab 2020

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum sollen zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren durch einen anteiligen Abzug der Aufwendungen von der Einkommensteuer gefördert werden. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt älter als zehn Jahre ist und ein Fachunternehmen beauftragt wird.

Je Objekt reduziert sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, maximal um insgesamt 40.000 Euro. Der Steuerabzug erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von sieben Prozent der Aufwendungen – maximal jeweils 14.000 Euro – und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von sechs Prozent der Aufwendungen – höchstens 12.000 Euro.

Achtung Auch die Kosten für Energieberater gelten als förderfähige Aufwendungen für energetische Maßnahmen.