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Jahressteuergesetz – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Einkommensteuer

Jahressteuergesetz

Das neue Jahressteuergesetz 2020 führte insbesondere unter dem Einfluss der Corona-Krise zu weitreichenden neuen Regelungen im Einkommensteuerbereich. Einige der am 18. Dezember vom Bundesrat beschlossenen gesetzlichen Änderungen greifen jedoch erst ab dem Veranlagungsjahr 2021. tatort:steuern zeigt, wo Steuern sparen möglich ist.

Alle Jahre wieder ist es so weit – die Einkommensteuererklärung steht an. Was für die einen eine lästige Pflicht, ist für die anderen eine sportliche Herausforderung. Denn schließlich lassen sich über die Einkommensteuererklärung in günstigen Fällen dem Fiskus ein paar Euro entlocken. Das Jahressteuergesetz 2020 bietet dafür einige neue Ansatzpunkte.

Der Grundfreibetrag steigt

Zum 1. Januar 2020 hat der Gesetzgeber den Grundfreibetrag von 9.168 auf 9.408 Euro angehoben. Dieser Betrag wird ohne Wenn und Aber von der Besteuerung ausgenommen. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag übersteigt, wird Einkommensteuer fällig. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag. Zum 1. Januar 2021 erfolgt eine erneute Anhebung auf 9.696 Euro beziehungsweise 19.392 Euro für verheiratete Paare.

Mehr Geld für Kinder und Familien

Auch das monatliche Kindergeld steigt. Seit Januar 2021 gibt es monatlich für jedes Kind 15 Euro mehr. Der Kinderfreibetrag wurde zum 1. Januar 2021 von 5.712 auf 5.748 Euro angehoben. Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf wurde nicht angehoben. Er beträgt seit 2010 unverändert 2.640 Euro. Da Familien im vergangenen Jahr in besonderem Maße unter der Corona-Krise zu leiden hatten, gab es für 2020 einen einmaligen sogenannten Kinderbonus in Höhe von 300 Euro.

Zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Krise wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zunächst befristet auf zwei Jahre von 1.908 auf 4.008 Euro angehoben. Hiermit sollen erziehungsbedingte Mehraufwendungen von Alleinerziehenden während der Corona-Krise ausgeglichen werden. Die Befristung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 aufgehoben. Die Erhöhung des Entlastungsbetrags bleibt somit dauerhaft bestehen.

HOMEOFFICE-PAUSCHALE – der Küchentisch macht’s möglich

Um die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers gab es in den vergangenen Jahren häufig Streit mit dem Finanzamt, da sie an viele Bedingungen geknüpft ist. Sofern ein vom Finanzamt anerkanntes Arbeitszimmer existiert, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er die tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale ansetzt. Diese wird vom Fiskus gewährt, auch wenn die üblichen Anforderungen an ein Arbeitszimmer nicht erfüllt sind. So kann zum Beispiel der Küchentisch zum Homeoffice werden. Für jeden Tag, an dem die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, dürfen fünf Euro, maximal 600 Euro im Jahr (also höchstens 120 reine Homeoffice-Tage), steuerlich mindernd angesetzt werden. Ist der Steuerpflichtige während eines Tages auch außerhalb seiner Wohnung tätig, darf die Pauschale für diesen Tag nicht geltend gemacht werden. Somit können nicht gleichzeitig die Entfernungspauschale für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder auch Reisekosten für einen Tag im Homeoffice angesetzt werden.

Aber Achtung! In die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro wird die Homeoffice-Pauschale eingerechnet. Das heißt: Erst wenn andere Werbungskosten, zum Beispiel die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, gemeinsam mit der Homeoffice-Pauschale den Betrag von 1.000 Euro übersteigen, hat sich das Homeoffice steuerlich gelohnt.

Anhebung der Ehrenamtspauschale und des Übungsleiterfreibetrags

Seit 2013 wurden die steuerlichen Freibeträge für ein Ehrenamt sowie für Übungsleiter, zum Beispiel in Sportvereinen, nicht mehr erhöht. Jetzt bewegt sich der Gesetzgeber auch hier. Übungsleiter dürfen nunmehr ab dem 1. Januar 2021 statt 2.400 Euro im Jahr 3.000 Euro von ihrer gemeinnützigen Einrichtung steuerfrei beziehen. Der steuerliche Freibetrag für die Aufwandsentschädigung bei einem Ehrenamt wurde von 720 Euro jährlich auf 840 Euro angepasst.

Höhere Grenze für den vereinfachten Spenden-Zuwendungsnachweis

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können seit dem 1. Januar 2021 bis 300 Euro steuerlich geltend gemacht werden, und zwar mit einem vereinfachten Zuwendungsnachweis, so zum Beispiel dem Kontoauszug. Zuvor lag die Grenze bei 200 Euro.

Anrechnung von Werbungskosten bei verbilligter Wohnraumvermietung

Wurde eine Wohnung bisher zu weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete vermietet, so wie es häufig bei Verwandten vorkommt, musste eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vorgenommen werden. Werbungskosten konnten so nur anteilig für den entgeltlichen Teil abgezogen werden. Die 66 Prozent werden nunmehr auf 50 Prozent herabgesetzt. Liegt das Entgelt bei 50 Prozent und mehr, aber unter 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist zunächst eine komplizierte Totalüberschuss-Prognose vorzu­nehmen. Ist diese positiv, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt. Bei einer negativen Prognose werden Werbungskosten nur in Höhe des entgeltlichen Anteils berücksichtigt.

Das ist neu für Unternehmen

Investitionsabzugsbeträge (IAB) ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Dies ermöglicht einen Steuerstundungseffekt. Zusätzliche Sonderabschreibungen machen die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages umso attraktiver. Bislang mussten die Wirtschaftsgüter zu mindestens 90 Prozent im Betrieb genutzt werden. Ab 2020 kann auch für vermietete Wirtschaftsgüter ein IAB gebildet werden. Außerdem werden die begünstigten Nettoanschaffungskosten des Wirtschaftsgutes von 40 auf 50 Prozent angehoben. Die bisher geltende Gewinngrenze für begünstigte Betriebe wurde von 100.000 auf nunmehr 200.000 Euro angehoben. Wird ein Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dreijährigen Begünstigungszeitraumes angeschafft, bleibt es wie bisher bei einer Verzinsung des nachzuzahlenden Steuerbetrages in Höhe von 0,5 Prozent für jeden zu verzinsenden Monat.

Tipp Für IAB, die im Jahr 2017 gebildet wurden und corona-bedingt im Jahr 2020 nach Ablauf des Investitionszeitraumes nicht aufgelöst werden konnten, wurde dieser um ein Jahr auf Ende 2021 verlängert.

Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge an Arbeitnehmer wird ab 1. Januar 2022 von 44 auf 50 Euro angehoben.

Das Corona-Steuerhilfegesetz sah bisher eine begrenzte und bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung der zusätzlichen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Die Befristung wurde um ein Jahr verlängert. Sie gilt damit bis zum 31. Dezember 2021.

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