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Mal was anderes – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Jahressteuergesetz

Mal was anderes

Am 16. Dezember 2023 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. tatort:steuern gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Photovoltaikanlagen
Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien oder 15 Kilowatt pro Wohn- und Gewerbeeinheit werden von der Ertragsteuer befreit. Dies gilt auch für Gebäude, die vorwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzt werden.

Häusliches Arbeitszimmer
Bisher konnte der Aufwand für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe von der Steuer abgezogen werden, wenn die gesamte betriebliche oder berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bestand auch die Möglichkeit, 1.250 Euro als Jahrespauschale anzusetzen.
Für nach dem 31. Dezember 2022 in der eigenen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten gilt nun, dass neben dem Abzug der tatsächlichen Kosten auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 Euro pro Jahr möglich ist.

Homeoffice-Pauschale
Die Pauschale kann angesetzt werden, wenn neben dem Heimarbeitsplatz auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und genutzt wird. Sie wird auf sechs Euro pro Tag angehoben und wird dauerhaft entfristet. Der maximale Abzugsbetrag erhöht sich von 600 auf 1.260 Euro pro Jahr. Der Höchstbetrag wird demnach bei einer Nutzung des häuslichen Arbeitsplatzes an 210 Tagen im Jahr erreicht. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Aufwendungen für Arbeitsmittel sind mit der Pauschale nicht abgegolten.

Arbeitnehmerpauschbetrag
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird um 30 Euro auf 1.230 Euro erhöht.

Sonderabschreibungen für die Herstellung neuer Mietwohnungen
Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist künftig daran gekoppelt, dass das Gebäude die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse oder Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag wird um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Der Entlastungsbetrag muss vom Arbeitgeber bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden.

Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag wird von 924 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Dieser Betrag kann für ein in der Ausbildung befindliches volljähriges Kind, das auswärtig untergebracht ist und für das Anspruch auf Kindergeld besteht, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Sparerpauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag wird von 801 Euro bei Einzel- und 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung auf 1.000 Euro und 2.000 Euro angehoben.