tatort:steuern Schlagwortsuche Archiv
Verfahren – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Nachrichten

Verfahren

Ein Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel, das bestätigte der Bundesfinanzhof jüngst in einem Urteil. Hierbei ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer Behinderung für seine Fahrten zur Arbeit regelmäßig das Taxi nutzte, die entstandenen Kosten (6.400 Euro im ersten und 2.700 Euro im darauffolgenden Jahr) als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen konnte. Das zuständige Finanzamt berücksichtigte im ergangenen Bescheid lediglich die Entfernungspauschale – 30 Cent pro Kilometer der einfachen Strecke. Der Mann zog vors Finanzgericht und bekam zunächst recht. Die Richter stuften das Taxi als öffentliches Verkehrsmittel ein und sahen die Kosten dafür als unbeschränkt abzugsfähig an. Die Richter am Bundesfinanzhof bewerteten das in der darauffolgenden Revision anders. Bei einem Taxi handelt es sich nicht um ein regelmäßig verkehrendes Verkehrsmittel im Linienverkehr. Sie verwiesen darauf, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Entfernungspauschale die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs fördern wollte. Zudem rechtfertige der Grad der Behinderung des Arbeitnehmers das Taxi nicht als ausschließliches Beförderungsmittel für den Weg zur Arbeit.

BFH, Urteil vom 09.06.2022, Az.: VI R 26/20

© Rainer Fuhrmann - stock.adobe.com

Mehr zum Thema