tatort:steuern Schlagwortsuche Archiv
Echter Zuschuss – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

kompakt

Echter Zuschuss

Die Bundesregierung hat in der Krise schnell und unbürokratisch gehandelt und im Eiltempo ein Soforthilfeprogramm für Solo-Selbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen mit bis zu zehn Vollzeitkräften aufgelegt. Einzige Voraussetzungen waren, dass die Tätigkeit im Inland ausgeführt wird, die Anmeldung bei einem deutschen Finanzamt erfolgt und die Unternehmen bereits länger bestehen und nicht schon vor der Krise in Schwierigkeiten waren. Die Zahlungen aus dem Hilfsprogramm gelten als echte Zuschüsse. Sie sind als Betriebseinnahme zu erfassen und müssen als solche auch versteuert werden. Dies gilt für die Einkommen- beziehungsweise die Körperschaftsteuer, wirkt sich jedoch erst bei der Steuererklärung für das Jahr 2020 aus und auch nur dann, wenn ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde. Die gute Nachricht ist, dass die Zuschüsse, die mit der Corona-Soforthilfe gezahlt wurden, nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

© unsplash