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Der Gesellschaft etwas zurückgeben – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Gemeinnützigkeit

Der Gesellschaft etwas zurückgeben

In der gemeinnützigen GmbH wird die unternehmerische Freiheit mit steuerlichen Privilegien kombiniert. tatort:steuern erklärt, wie Sie Gutes tun, das wirtschaftliche Handeln selbst bestimmen und auch noch Steuern sparen können.

Die Idee, als Unternehmer tätig zu sein und darüber hinaus gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen, bewegt viele Menschen. Dabei geht der erste Blick meist in Richtung der gemeinnützigen Stiftung. Der Gedanke des Stiftens ist schon sehr alt, doch noch nicht sehr verbreitet. Einerseits locken steuerliche Vorteile, die der Prüfung durch die Finanzverwaltung unterliegen. Andererseits wird die Einhaltung der Satzungsregelungen von einer weiteren Behörde – der Stiftungsaufsicht – überwacht. In doppelter Hinsicht muss sich also der handelnde Vorstand einer Stiftung verantworten, was den Verwaltungsaufwand erhöht. Die Stiftung hat weder Gesellschafter noch Mitglieder; sie gehört sich selbst – und das auf ewig. Nachträgliche Satzungsänderungen sind fast unmöglich.

Alternativ kommt zur Umsetzung gemeinnütziger Zwecke ein Verein in Betracht. Dies ist sinnvoll, wenn mehrere Menschen eine gemeinwohlfördernde Idee verfolgen, kein großes Vermögen verwalten wollen und kein Geschäftsbetrieb unterhalten werden soll. Soll jedoch ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb in Kombination mit der Gemeinnützigkeit errichtet werden, ist die gemeinnützige GmbH (gGmbH) die passende Rechtsform.

Ohne Einfluss einer Stiftungsaufsicht kann die Gründung der gGmbH beim Notar erfolgen. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regeln zur Gründung einer GmbH. Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 Euro, das als Bar- oder Sacheinlage erbracht werden kann. Ebenso ist die Gründung mit nur einem Gesellschafter möglich, der zugleich als Geschäftsführer bestellt werden kann. Dabei hat der geschäftsführende Gesellschafter die umfassende Kontrolle der geschäftlichen Aktivitäten. Ebenso ist die Haftung auf das Stammkapital begrenzt. Der Geschäftsführer haftet nur bei bestimmten persönlichen Pflichtverletzungen.

Was unterscheidet die gGmbH von der GmbH?

Im Unterschied zur GmbH ist besonderes Augenvermerk auf die Satzung zu legen. Zunächst gelten alle Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Darüber hinaus sind die Aspekte der Gemeinnützigkeit zu beachten. Damit der Anerkennung durch die Finanzbehörden nichts im Wege steht, sollten diese bereits in der Phase der Gründung einbezogen werden.

Der Zweck der Gesellschaft sollte möglichst genau formuliert sein und die Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllen. Die Tätigkeit muss in den vom Gesetzgeber in der Abgabenordnung festgelegten Katalog eingeordnet werden können. Anhand der Satzung prüft das Finanzamt im ersten Schritt, ob die Kriterien grundsätzlich erfüllt sind. Eine spätere Überprüfung befasst sich dann mit der tatsächlichen Umsetzung der Satzungszwecke. Der Zweck darf sich nicht auf einen begrenzten Personenkreis beziehen, sondern muss der allgemeinen Bevölkerung zugutekommen. Eine weitere zwingende Eigenschaft der gGmbH ist die Selbstlosigkeit, die in der Satzung verankert ist und weitreichende Folgen im Unterschied zur regulären GmbH hat.

Eine gGmbH hat somit als Hauptzweck nicht die Maximierung des Gewinns. Selbstverständlich dürfen Gewinne erwirtschaftet werden. Diese sind jedoch nur für die festgelegten gemeinnützigen Zwecke zeitnah zu verwenden. Die Bildung von Rücklagen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Das bedeutet, dass den Gesellschaftern keinerlei Gewinnausschüttungen zustehen. Darüber hinaus darf der Geschäftsführer nur angemessen bezahlt werden. Seine Tätigkeit muss sich auch auf die in der Satzung festgelegten Zwecke beschränken.

In diesen Einschränkungen stecken auch die größten Risiken, denn bei sogenannten Mittelfehlverwendungen droht der Verlust der Gemeinnützigkeit, was massive steuerliche Folgen hat.

Welche Steuererleichterungen erfährt die gGmbH?

Grundsätzlich sind die durch die eigene Geschäftstätigkeit erzielten Gewinne von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit. Die Steuerbefreiungen umfassen aber auch einmalige Vorgänge wie Schenkungen und Erbschaften zugunsten der gGmbH. Hier greifen Befreiungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes.

Die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke der gGmbH kann neben der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit durch Spenden von Dritten gefördert werden. Die gGmbH ist berechtigt, dafür Spendenbescheinigungen auszustellen. Die Spender können die Spende dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung zum Ansatz bringen. Der Grundbesitz einer gGmbH, der ausschließlich den gemeinnützigen Zwecken dient, ist von der Grundsteuer befreit.

Was passiert beim Tod des Gesellschafters?

Die Gesellschaftsanteile werden vererbt. Den Erben steht es beispielsweise frei, den Gesellschaftszweck zu ändern, auf die Gemeinnützigkeit zu verzichten und die Ziele des verstorbenen Gesellschafters nicht zu respektieren. Im Gegensatz dazu bietet die gemeinnützige Stiftung mehr Sicherheit für den Initiator. Sie hat keine Gesellschafter und gehört somit sich selbst. So ist sichergestellt, dass der Wille des Stifters über dessen Tod hinaus wirkt.

In Gegensatz zur Stiftung kann eine gGmbH wieder aufgelöst werden. Doch auch in diesem Fall ist das Gemeinnützigkeitsrecht zu beachten. Jeder Gesellschafter bekommt lediglich seine Stammeinlage zurückgezahlt. Entstandene Überschüsse oder Vermögensgegenstände dürfen nur an eine in der Satzung festgelegte gemeinnützige Einrichtung ausgekehrt werden.

FAZIT Durch die steuerlichen Vorteile erscheint die Gründung einer gGmbH zunächst verlockend. Doch Achtung: Die Einschränkungen für die Gesellschafter sind groß, und die Geschäftsführung unterliegt einer intensiveren Kontrolle durch das Finanzamt. Wir, Ihre Steuerberater, helfen Ihnen gern bei der Beurteilung, ob die gGmbH für die Erreichung Ihrer Ziele das richtige Instrument ist.

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