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Klare Regeln zu Gutscheinen – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Bar- oder Sachlohn

Klare Regeln zu Gutscheinen

+ ACHTUNG: Die in diesem Text genannte monatliche Freigrenze für den steuerfreien Sachbezug beträgt  bis zum 31. Dezember 2021 noch 44 Euro. Ab dem 1. Januar 2022 wird sie auf 50 Euro erhöht. +

Die seit dem 1. Januar 2020 geltende gesetzliche Neuregelung zur Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn hat Arbeitgeber insbesondere bei der Ausgabe von Gutscheinen verunsichert. Die Finanzverwaltung hat am 13. April 2021 klargestellt, welche Art Gutscheine steuerlich weiterhin als Sachlohn anerkannt werden. Die dabei zu unterscheidenden drei Fallgruppen hat tatort:steuern näher betrachtet.

Bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wurde der geltende Bar- und Sachlohnbegriff durch den Gesetzgeber neu definiert. Sinngemäß heißt es nun:

Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Das gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 2 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

Dieser Verweis auf das ZAG führte in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten, ob die an Arbeitnehmer ausgegebenen Gutscheine weiterhin als Sachbezug anzusehen sind. Die steuerliche Einordnung als Sachlohn ist jedoch von entscheidender Bedeutung. Denn nur dann kommen

WICHTIG Ein solcher Sachbezug liegt jedoch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle der Sache auch eine Geldleistung verlangen kann. Es ist also darauf zu achten, dass dem Arbeitnehmer keine Wahlmöglichkeit zwischen Sachbezug und Geldleistung eingeräumt wird.

Die Finanzverwaltung unterscheidet bei der Anerkennung von Gutscheinen als Sachlohn drei verschiedene Fallgruppen, die allesamt ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Von einer solchen Berechtigung ist nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesem Fall würde es sich um Barlohn handeln.

WICHTIG Es ist unerheblich, ob die Gutscheine auf Papier, als Gutscheinkarte, digitaler Gutschein, Gutscheincode oder im Rahmen einer App ausgegeben werden.

Trägt der Arbeitgeber die Gebühren für die Bereitstellung und das Aufladen von Gutscheinen oder Geldkarten, bleiben diese bei der Ermittlung der Freigrenze für den steuerfreien Sachbezug unberücksichtigt.

 

Zur ersten Fallgruppe gehören Gutscheine oder Geldkarten, die die Kriterien des ZAG erfüllen und in die folgenden Unterfallgruppen eingeordnet werden können:

a) Gutscheine oder Geldkarten, die dazu berechtigen, vom Aussteller Waren oder Dienstleistungen aus seinem eigenen Sortiment zu beziehen.

BEISPIEL Ein Arbeitgeber händigt im Jahr 2021 seinem Arbeitnehmer einen Gutschein im Wert von 44 Euro aus, der von einem ortsansässigen Einzelhandelsgeschäft (zum Beispiel ein Wein- oder Buchhändler) ausgestellt worden ist und zum Bezug von Waren aus dem Sortiment dieses Geschäfts genutzt werden kann.

Es handelt sich bei diesem Gutschein um einen Sachbezug, der im Zeitpunkt der Übergabe der 44-Euro-Freigrenze unterliegt. Bei dieser Art von Gutschein ist entscheidend, dass Personenidentität zwischen dem Aussteller und der einzulösenden Stelle besteht.

b) Gutscheine oder Geldkarten, die dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen aufgrund vertraglicher Basis bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen.

In Abweichung zu a) besteht bei dieser Gutscheinart keine Personenidentität zwischen Aussteller und einzulösender Stelle. Diese Gutscheine werden somit nur noch als Sachlohn anerkannt, wenn der Kreis der Akzeptanzstellen eng begrenzt und auf das Inland beschränkt wurde.

BEISPIEL (Barlohn) Ein Arbeitgeber übergibt im Jahr 2021 seinem Arbeitnehmer eine mit 44 Euro aufgeladene Gutscheinkarte eines Kartenanbieters. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Gutscheinkarte bei allen Unternehmen im Akzeptanzpartnernetzwerk (zum Beispiel Elektronikmärkte, Bekleidungsgeschäfte, Drogerieketten, Tankstellen) in ganz Deutschland bei circa 15.000 Akzeptanzstellen einzulösen.

Es handelt sich bei dieser Gutscheinkarte um Barlohn, da der Kreis der Akzeptanzstellen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht ausreichend begrenzt wurde.

BEISPIEL (Sachlohn) Ein Arbeitgeber übergibt seinem Arbeitnehmer im Jahr 2021 eine „CityCard“ einer Stadt in Deutschland im Wert von 44 Euro, die der Arbeitnehmer bei einer Vielzahl von Geschäften in der Innenstadt einlösen kann.

Es handelt sich bei der Gutscheinkarte um einen Sachbezug, der im Zeitpunkt der Übergabe der 44-Euro-Freigrenze unterliegt, da der Kreis der Akzeptanzstellen auf eine Stadt im Inland begrenzt ist.

 

Zur zweiten Fallgruppe gehören Gutscheine und Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe nur dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Palette zu beziehen. Die Anzahl der Akzeptanzstellen und der Bezug im Inland sind hier nicht entscheidungserheblich. Als Sachbezüge werden dementsprechend Gutscheine anerkannt, die begrenzt sind auf • den Personennah- und -fernverkehr, • bestimmte Mobilitätsdienstleistungen (zum Beispiel Carsharing), • Streamingdienste, Zeitungen und Zeitschriften, • Bücher, auch als Hörbücher oder Dateien, oder • Fitnessleistungen, Beautykarten sowie Bekleidung nebst Accessoires wie Taschen, Schmuck, Kosmetika oder Düfte.

 

Zur dritten Fallgruppe gehören Gutscheine und Geldkarten, die nur dazu berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen. Seitens der Finanzverwaltung werden somit weiterhin Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung, Essensgutscheine, Restaurantschecks und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (digitale Essensmarken) als Sachbezug anerkannt.

BEISPIEL Ein Arbeitgeber stellt seinen Arbeitnehmern arbeitstäglich Papier-Restaurantschecks oder digitale Essensmarken für ein Mittagessen im Wert von 6,57 Euro zur Verfügung, die deutschlandweit eingelöst werden können.

Es handelt sich bei den Essensmarken um einen Sachbezug, da die Finanzverwaltung auf das Inland beschränkte Verzehrkarten weiterhin anerkennt. Die Anzahl der Akzeptanzstellen im Inland ist in diesem Fall unerheblich.

Nach dem Auslaufen der Übergangsregelung Ende 2021 werden ab dem 1. Januar 2022 nur noch die Gutscheine und Geldkarten aus den drei genannten Fallgruppen als Sachlohn anerkannt.

Übergangsregel

Um den Kartenanbietern Zeit zur Umstellung zu geben und die seit Januar 2020 bestehende Rechtsunsicherheit zu beenden, erkennt die Finanzverwaltung bis zum 31. Dezember 2021 auch Gutschein- und Geldkarten weiterhin als Sachlohn an, die nicht die Voraussetzungen des ZAG erfüllen – unter der Voraussetzung, dass diese keine Barauszahlfunktion besitzen.

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