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Geänderte Gebäude – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Geänderte Gebäude

Das deutsche Steuerrecht ist facettenreich und sehr detailliert, was häufig dazu führt, dass Finanzämter im Bestreben, die Steuereinnahmen hoch zu halten, nicht immer im Sinne der Steuerzahler handeln. In diesem Fall wurde einer Arztpraxis der Vorsteuerabzug für Umbauten ihrer angemieteten Räume verwehrt. Die Ärzte hatten sich mit dem Vermieter geeinigt, die notwendigen Veränderungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Dafür sollten sie einen Baukostenzuschuss erhalten. Es gab die Vereinbarung, dass die Einbauten nach einem Auszug in den Räumen belassen werden, ohne dass dafür eine Entschädigung beansprucht werden kann.

Die Arztpraxis stellte daraufhin die Umbauleistungen ihrem Vermieter in Rechnung und machte dafür die Umsatzsteuer der Baufirma als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt und anschließend das Finanzgericht verwehrten den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass es sich um Hilfsgeschäfte handele. Als Ärzte bezögen die Mieter ausschließlich steuerfreie Umsätze.

Der Bundesfinanzhof rückte die Steuerwelt wieder zurecht. Zu Recht erfolgte der Vorsteuerabzug, denn mit der Weiterlieferung trat die „sofortige Verschaffung der Verfügungsmacht“ an den Vermieter ein. Die Weiterlieferung erfolgte bereits vor der Aufnahme der heilberuflichen Tätigkeit und die Einbauten sind zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes und Eigentum des Vermieters geworden. Der wirtschaftliche Vorteil liegt beim Vermieter, da die Räume erst nach der Baumaßnahme zur Vermietung als Praxis geeignet waren.

BFH, Urteil vom 13.11.2019, V R 5/18

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