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Erbschaftsteuer sparen – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Stiftungen

Erbschaftsteuer sparen

Auch im Jahr 2023 werden Vermögen in Höhe von vielen Milliarden Euro vererbt. Meist reichen die Freibeträge nicht aus, sodass bei den Erben eine Erbschaftsteuer fällig wird. tatort:steuern zeigt einen Weg auf, wie das vermieden werden kann.

Ist der Erbfall bereits eingetreten, sind keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr möglich. Dann richtet sich die Verteilung des Erbes nach der gesetzlichen Erbfolge oder den in einem Testament festgelegten Regelungen. Wer jedoch zu Lebzeiten steuerliche Auswirkungen gestalten möchte, muss sich rechtzeitig um eine Nachfolgeplanung kümmern. Bei solchen Überlegungen gewinnt die Gründung einer Stiftung zunehmend an Bedeutung. Ob dies eine sinnvolle Entscheidung ist, hängt von den persönlichen Lebensumständen ab. Kinderlosigkeit, Schaffung von klaren Verhältnissen, Vermeidung von Streit zwischen möglichen Erben oder auch der Wunsch, etwas Gutes zu tun, können Motive sein.

Wer noch zu Lebzeiten eine Stiftung gründet, kann diese im Testament als Erbe einsetzen. Als erster Stiftungsvorstand kann der Gründer die Etablierung der Stiftung noch begleiten und auch in der Ausrichtung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Einfluss nehmen.

Im Testament kann aber auch verfügt werden, dass eine Stiftung im Todesfall errichtet und erst dann Vermögen auf sie übertragen wird. Diese Vorgehensweise bietet dem Stifter jedoch nicht mehr die Chance einer aktiven Mitwirkung. Wie so oft liegt das Optimum in der Verbindung beider Möglichkeiten. Ein Weg könnte sein: Zu Lebzeiten erfolgt die Stiftungsgründung durch den Stifter selbst, und in seinem Testament legt er fest, dass weitere Vermögensteile nach dem Tod auf die Stiftung übertragen werden. Aber Achtung: Eine Stiftung folgt dem Gedanken der Ewigkeit und kann daher nur in bestimmten Ausnahmefällen wieder aufgelöst werden.

Die Bedeutung der Satzung

Jede Stiftung benötigt einen Zweck, für den das Vermögen künftig eingesetzt werden soll. Niedergeschrieben wird dieser in einer Satzung. Hier werden die Weichen für die steuerlichen Konsequenzen gestellt. Der Stifter kann das Gemeinwohl in den Mittelpunkt stellen. In diesem Fall erfolgt die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung.

Auf der anderen Seite kann für den Stifter aber auch die Versorgung der Familie im Vordergrund stehen. Die Errichtung einer sogenannten Familienstiftung ist dann die Folge.

Je nach Stiftungsform ergeben sich jedoch sehr unterschiedliche steuerliche Konsequenzen bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Die gemeinnützige Stiftung genießt weitgehende steuerliche Privilegien. Voraussetzung dafür ist, dass in der Satzung ein entsprechender Zweck festgelegt und vom Finanzamt anerkannt wird. Die Übertragung von Vermögen auf die Stiftung im Zeitpunkt der Gründung und/oder im Todesfall führt zu keiner erbschaftsteuerlichen Belastung. Darüber hinaus fällt bei der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks auf eine gemeinnützige Stiftung auch keine Grunderwerbsteuer an, wenn keine Gegenleistung wie beispielsweise die Übernahme eines Darlehens erfolgt.

Die Familienstiftung

Demgegenüber steht die Familienstiftung, die keine weitreichende Befreiung von der Erbschaftsteuer erfährt. Begründung dafür ist, dass sie nicht dem Allgemeinwohl dient, sondern die Versorgung eines bestimmten Personenkreises zum Zweck hat.

Erhält eine Familienstiftung Vermögen, entsteht grundsätzlich Schenkung- oder Erbschaftsteuer. Doch auch in diesem Fall kommen Freibeträge zur Anwendung. Diese richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des begünstigten Familienmitglieds, das am entferntesten mit dem Stifter verwandt ist. Keine erbschaftsteuerlichen Auswirkungen ergeben sich jedoch, wenn der Stifter beispielsweise eine Immobilie an die Stiftung verkauft und der Kaufpreis in Raten getilgt wird. So kann die Stiftung langsam Vermögen aufbauen. Aber Achtung: Bei dieser Gestaltung fällt für die Stiftung eine zusätzliche Belastung in Höhe der Grunderwerbsteuer an.

Da eine Familienstiftung nicht sterben kann, tritt kein weiterer Erbfall ein, und eine erneute Besteuerung des Vermögens kann nicht erfolgen. Da dieses Vermögen aber nicht dauerhaft einer Besteuerung entzogen werden soll, hat der Gesetzgeber die sogenannte Erbersatzsteuer ins Leben gerufen. So wird alle 30 Jahre eine Besteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz durchgeführt. Pauschal werden jedoch zwei Kinderfreibeträge von insgesamt 800.000 Euro abgezogen. Es wird also so getan, als wenn das Vermögen auf zwei Kinder des Stifters entfallen würde.

Wird hingegen die Familienstiftung vor Ablauf der 30-jährigen Frist in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt, entfällt die Erbersatzsteuer. Im Gegenzug unterliegt aber das Vermögen nun den Restriktionen der Gemeinnützigkeit, und die Versorgung der Familie ist nur noch sehr beschränkt möglich.

Auf den ersten Blick erscheint die Gründung einer Familienstiftung somit nicht attraktiv. Jedoch sollten im Rahmen einer Nachfolgeplanung alle Aspekte und nicht nur die steuerlichen Auswirkungen Beachtung finden. In diesem Sinne spricht für die Familienstiftung, dass das Vermögen zusammengehalten und nicht unter den Erben aufgeteilt wird. Auch kann auf diese Weise Streit in einer Erbengemeinschaft vermieden werden.

So unterschiedlich und respektabel die Motive zur Gründung einer Stiftung sind, so müssen in jedem Fall auch immer mögliche Pflichtteilsansprüche in einer Nachfolgeplanung geprüft werden. Werden zum Beispiel pflichtteilsberechtigte Kinder vom Erbe ausgeschlossen, so steht ihnen dennoch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Diesen hätte dann die Stiftung zu erfüllen.

FAZIT Die Gründung einer Stiftung sollte im Rahmen der erbschaftsteuerlichen Nachfolgeplanung geprüft werden. Persönliche Ziele können so unter Umständen mit steuerlichen Vorteilen kombiniert werden.

ACHTUNG An die Stiftung übertragenes Vermögen ist weg und darf nur noch für die Zwecke der Stiftung eingesetzt werden.

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