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Das Finanzamt schlägt zu – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Verspätungszuschläge

Das Finanzamt schlägt zu

Wer seine Steuererklärung nicht oder zu spät abgibt, kann mit einem Verspätungszuschlag belangt werden – das ist soweit nichts Neues. Durch eine gesetzliche Neuregelung weht der Wind ab dem Steuerjahr 2018 nun deutlich rauer: Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages steht künftig nicht mehr nur im Ermessen des Finanzamtes, sie erfolgt in vielen Fällen automatisch.

Steuererklärungen sind grundsätzlich bis spätestens 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt abzugeben. Die bisherige Frist wurde damit ab dem Steuerjahr 2018 um zwei Monate verlängert. Soweit Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellt werden, verlängert sich diese Frist auf 14 Monate (also bis Ende Februar des übernächsten Jahres). In bestimmten Fällen darf das Finanzamt die Steuererklärungen allerdings – mit einer viermonatigen Frist – im Interesse eines kontinuierlichen Eingangs der Steuererklärungen vorab anfordern. Eine Fristverlängerung ist in diesen Fällen nur noch sehr eingeschränkt möglich.

Wurde eine Steuererklärung verspätet abgegeben, stand es bislang ausschließlich im Ermessen des Finanzamtes, einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Hiervon wurde insbesondere Gebrauch gemacht, wenn der Steuerpflichtige seine Erklärungspflichten wiederholt verletzt hat. Die gesetzlichen Vorgaben sind nun deutlich restriktiver geworden. Mit einer Neuregelung in der Abgabenordnung hat der Gesetzgeber die Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlages ab dem Steuerjahr 2018 erheblich eingeschränkt.

In folgenden Fällen ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags nunmehr gesetzlich vorgeschrieben:

In solchen Fällen verbleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach die Festsetzung eines Verspätungszuschlages im Ermessen des Finanzamtes liegt. Praxisrelevant ist dies für eine nicht eingehaltene zuvor gewährte Fristverlängerung oder bei wiederholter Verletzung der Erklärungsfristen.

Neu ist auch, dass die Höhe des Zuschlages gesetzlich normiert wurde. Sowohl bei einer Festsetzung nach Ermessen als auch bei der obligatorischen Festsetzung beträgt der Verspätungszuschlag

für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung, höchstens jedoch 25.000 Euro.

Beispiel 1: Aus einer am 2. März 2020 abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2018 resultiert eine Nachzahlung in Höhe von 20.000 Euro. Es ist ein gesetzlicher Verspätungszuschlag in Höhe von 50 Euro (20.000 Euro x 0,25 %) entstanden.

Beispiel 2: Aus einer am 2. März 2020 abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2018 resultiert eine Nachzahlung in Höhe von 100 Euro. Es ist ein gesetzlicher Verspätungszuschlag in Höhe von 25 Euro entstanden.

Der Mindestverspätungszuschlag erfasst also die Fälle, in denen die Abschlusszahlung weniger als 10.000 Euro beträgt und – bei einer Festsetzung nach Ermessen – weiterhin auch Erstattungsfälle.

Die Neuregelungen sind erstmals für folgende Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind:

Sie gelten ferner für „auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezogene Erklärungen“. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Erbschaftsteuererklärung oder die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Ergibt sich die Abgabepflicht erst aufgrund einer Aufforderung des Finanzamtes (zum Beispiel für die Erbschaftsteuererklärung), gelten die Neuregelungen, wenn die Aufforderung nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist. In diesen Fällen gilt es, die Steuererklärung bis zum gesetzten Abgabetermin abzugeben. Sofern keine Fristverlängerung gewährt wurde, greift der Zuschlag bereits ab diesem Termin.

Fazit
Der Einhaltung der Abgabefristen für Steuererklärungen kommt künftig eine noch stärkere Bedeutung zu. Eine frühzeitige Überlassung der für die Erstellung der Steuererklärungen 2018 benötigten Unterlagen an den Steuerberater ist zur Vermeidung von Verspätungszuschlägen wichtiger denn je.

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