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Antrag – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Antrag

Um im Minijob eigene Beiträge zu vermeiden, konnten sich Beschäftigte bislang von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Diese Entscheidung galt bisher dauerhaft. Ab dem 1. Juli 2026 kann die Befreiung nun einmalig aufgehoben werden. Minijobber zahlen in diesem Fall wieder den eigenen Beitragsanteil und erwerben dadurch erneut volle Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber eingehen. Dieser hat den Eingang zu dokumentieren, die Änderung in den Entgeltunterlagen festzuhalten und an die Minijob-Zentrale zu melden. Wirksam wird die Aufhebung ab dem Monat nach der Antragstellung. Rückwirkend ist das nicht möglich. Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats, bleibt es bei der Änderung.

Die Aufhebung gilt für die gesamte Dauer des Minijobs und kann nicht widerrufen werden. Wer mehrere Minijobs ausübt, muss die Änderung einheitlich für alle Beschäftigungen beantragen.

Besonderheiten gelten für Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Sie sind von Gesetzes wegen rentenversicherungsfrei. Eine Aufhebung der Befreiung läuft bei ihnen daher ins Leere. Sie können aber auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und sich für die Zahlung des eigenen Rentenversicherungsanteils entscheiden.

© Stephan Pramme

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