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Der Wille zählt – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Der Wille zählt

Es ist beruhigend, zu wissen, dass mitunter die Rechtsprechung beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht dem gesunden Menschenverstand widerspricht und einer subtilen Form gewisser Wegelagerei der Finanzämter Einhalt gebietet. Anno 2008 verlor der Eigentümer eines unbebauten Grundstücks dieses durch Erlass eines Sondierungsbescheides an seine Heimatstadt. Kurzum: Er wurde enteignet. Der Grund und Boden gehörte ihm zur Hälfte bereits seit Anfang der 1990er Jahre, die andere Hälfte erwarb er im Jahre 2005. Auch wenn er eine fürstliche Entschädigung bekam – sein Land war er los. Das Finanzamt war schnell zur Stelle und forderte Steuern für die Entschädigungszahlung der 2005 erworbenen Hälfte des Grundstücks, da die Enteignung innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums ab dem Erwerb erfolgte und daher zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn geführt habe. Der Rechtsweg führte nun bis zum BFH, der urteilte: Anschaffung und Veräußerung müssen wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen. Der hier vorliegende staatliche Hoheitsakt führte zu einem Eigentumsübergang gegen oder zumindest ohne den Willen des Eigentümers und bleibt in vollem Umfang steuerfrei.

BFH, Urteil vom 23.07.2019, Az. IX R 28/18

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