Tipp
Coronahilfen: Die Stunde der Wahrheit
Unternehmen, die die Überbrückungshilfen I bis IV oder auch die November- oder Dezemberhilfe erhalten haben, müssen im kommenden Jahr eine Schlussabrechnung einreichen. tatort:steuern erklärt, mit welchen Auswirkungen Sie rechnen müssen.
So manche Branche geriet während der Pandemie in große Existenznöte. Umfassende Coronahilfen sowie das Kurzarbeitergeld haben dazu beigetragen, dass viele Unternehmen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seit dem Frühjahr 2020 überlebt haben. Insgesamt wurden fast fünf Millionen Anträge auf Zuschüsse gestellt.
Auf Basis der noch einzureichenden Schlussabrechnung wird die Antragsberechtigung nun erneut und damit abschließend geprüft. Anhand der tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum wird erst jetzt die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung berechnet.
Darüber hinaus können in der Schlussabrechnung Fehleingaben in den eingereichten Erst- und Änderungsanträgen korrigiert werden. Obwohl die einzelnen Fördermaßnahmen gesondert beantragt wurden, erfolgt nun eine Zusammenfassung zu Paketen. Gestartet wird mit der Einreichung der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe als Paket 1. Später erfolgt die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III Plus und IV als Paket 2.
Zu jeder eingereichten Schlussabrechnung wird ein nach den landesrechtlichen Vorschriften gesonderter Schlussbescheid erlassen werden. Hieraus können sich weitere Fördergelder für den Antragsteller ergeben. Aber Achtung: Auch Rückzahlungen werden häufiger vorkommen.
Die Ursache dafür liegt auf der Hand. Die einzelnen Wirtschaftshilfen wurden vielfach auf der Basis von geschätzten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Zwar konnten Unternehmen somit frühzeitig auf der Basis von Prognosedaten Zuschüsse beantragen, doch Ungenauigkeiten blieben. Im Zweifel erfolgten die Schätzungen im Rahmen von pessimistischen Prognosen, bevor der sich tatsächlich ergebende Geschäftsverlauf dann doch positiver verlief.
Es ist davon auszugehen, dass die prüfenden Institutionen einen Datenabgleich mit der Finanzverwaltung vornehmen werden, denn dort sind beispielsweise Angaben zu den tatsächlich erzielten Umsätzen vorhanden.
Wird für die erhaltenen Fördermaßnahmen keine Schlussabrechnung nach den oben genannten Verfahren fristgerecht eingereicht, müssen die jeweils ausgezahlten Beträge in voller Höhe zurückgezahlt werden. Die bisher ergangenen Bescheide hatten daher den Hinweis, dass die Hilfen vorbehaltlich der Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangen sind.
Wie viel Zeit bleibt noch für die Einreichung? Die Schlussabrechnungen müssen bis zum 30. Juni 2023 – auf Antrag erst bis zum 31. Dezember 2023 – eingereicht werden.
Also hat im nächsten Jahr die Erstellung der Schlussabrechnung für die Coronahilfen die höchste Priorität, damit Sie Ihre Ansprüche nicht verlieren. Sollte es zu Teilrückzahlungen kommen, beginnt eine Zahlungsfrist erst nach Zusendung des Bescheides mit einer angemessenen Frist. Bei Zahlungsschwierigkeiten im Unternehmen können auf Antrag auch Vereinbarungen zu Stundung oder Ratenzahlung getroffen werden.Schlussabrechnung
© Hurca! - stock.adobe.com