tatort:steuern Schlagwortsuche Archiv
Drei Jahre – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Nachrichten

Drei Jahre

Der 31. Dezember könnte ein Festtag für alle sein, die ihre Zahlungen immer wieder hinauszögern. Denn an diesem Tag verfallen alle Zahlungsansprüche, die dann älter als drei Jahre sind. Zu Silvester 2022 betrifft das alle Forderungen aus Kauf- und Werksverträgen, die im Jahr 2019 entstanden sind. Unternehmer sollten also unbedingt noch vor dem 31. Dezember prüfen, ob sie im Jahr 2019 Leistungen erbracht haben, die noch immer nicht bezahlt wurden. Zu beachten ist dabei der Zeitpunkt der erbrachten Leistung. Das Rechnungsdatum ist für die Verjährungsfrist irrelevant. Schlimmstenfalls müsste noch vor Weihnachten 2022 ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden, um eine Verjährung zu hemmen.

Mahnungen können übrigens die Verjährung niemals verhindern. Zahlt ein säumiger Kunde jedoch aufgrund einer Mahnung eine Rate, unterbricht dies die Verjährung, die ab dem Tag der Zahlung auf den Tag genau erneut drei Jahre läuft.

© photoschmidt - stock.adobe.com

Mehr zum Thema