tatort:steuern Schlagwortsuche Archiv
Sonne fürs Konto – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Photovoltaikanlagen

Sonne fürs Konto

In dem am 14. September vom Kabinett beschlossenen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 wurde unter anderem eine stärkere Förderung des Betriebs von Photovoltaikanlagen geregelt. tatort:steuern erklärt Ihnen, was genau sich verändert hat.

Die Energiekrise macht Unternehmen und Privathaushalten in Deutschland zu schaffen. Umso wichtiger ist der Ausbau der erneuerbaren Energien. Der Gesetzgeber hat im Entwurf für das Jahressteuergesetz 2022 deshalb den Abbau von steuerlichen und bürokratischen Hürden vorgesehen, um den Zubau von Photovoltaikanlagen zu beschleunigen. Die Umsetzung erfolgt über eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen. Insbesondere privaten Immobilienbesitzern sollen die Installation und der Betrieb einer solchen Anlage hierdurch erleichtert werden.

Welche Anlagen sind begünstigt?

Zum 1. Januar 2023 profitieren folgende Photovoltaikanlagen von der Steuerfreiheit:

1.) Anlagen mit einer Bruttonennleistung von bis zu 30 Kilowattpeak laut Markenstammregister auf

2.) Anlagen mit einer Bruttonennleistung von bis zu 15 Kilowattpeak auf

Achtung Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder bei mehreren Anlagen bis maximal 100 Kilowattpeak pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Gleiches gilt für den Betrieb von Photovoltaikanlagen durch Privatvermieter, Wohnungseigentümergesellschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.

Besonderheiten

Die Befreiung soll unabhängig von der Verwendung der Immobilie (Eigennutzung oder Vermietung) und der Verwendung des erzeugten Stroms gelten. Auch Fälle der vollständigen Einspeisung des Stroms in das öffentliche Stromnetz, das Aufladen eines Elektroautos (privat oder betriebliche Nutzung) oder Mietstrom sind steuerfrei.

Durch die Befreiung entfällt die Verpflichtung, den Gewinn zu ermitteln, und damit einhergehend auch die Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wenn in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt werden. Auch soll damit sichergestellt werden, dass vermögensverwaltende Personengesellschaften nicht nur wegen des Betriebs einer Photovoltaikanlage gewerbliche Einkünfte erzielen. Dies wäre ohne Einführung des entsprechenden Paragrafen aufgrund der sogenannten gewerblichen Infektion möglich gewesen.

Neuer Umsatzsteuersatz: null Prozent

Für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher wird zukünftig ein Nullsteuersatz eingeführt, der für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation gilt. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von selbst genutzten oder vermieteten Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert wird. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammregister nicht mehr als 30 Kilowattpeak beträgt oder betragen wird.

Für den Nullsteuersatz ist das Liefer- oder Leistungsdatum entscheidend, unter bestimmten Umständen auch die Inbetriebnahme der Anlange. Das heißt: Die Fertigstellung der Anlage muss nach dem 1. Januar 2023 erfolgen. Das Bestell-, Rechnungs- und Zahldatum sind für die Anwendung des Nullsteuersatzes unerheblich.

Eine Prüfung des Liefer- oder Leistungszeitpunkts ist notwendig und erfolgt über die vertraglich vereinbarte Leistungsart. Werden Photovoltaikanlagen oder Stromspeicher geliefert und eine Montage ist nicht vereinbart, gilt als Lieferdatum der Beginn der Beförderung. Wird eine Montage vereinbart, ist das Leistungsdatum der Zeitpunkt der Abnahme.

Beispiel 1 Bestellung und Lieferung der Module bei A im Jahr 2022. Montage und Installation durch B im Jahr 2023.

Da die Lieferung und Montage getrennt voneinander erfolgen, liegen zwei getrennte Vorgänge vor, sodass nur Montage und Installation im Jahr 2023 steuerfrei gestellt werden können. Die Lieferung der Module muss mit 19 Prozent Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgestellt werden.

Mit Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann die Vorsteuer von 19 Prozent auf die Lieferung vom Finanzamt zurückverlangt werden. Allerdings ist der Verzicht auf fünf Jahre bindend. Demnach unterliegen auch die Einnahmen und der Eigenverbrauch der Umsatzsteuer.

Beispiel 2 Bestellung und Montage einer Photovoltaikanlage mit einer Bruttonennleistung von 25 Kilowatt­peak bei A.

Vereinbart und gezahlt wird eine Anzahlung von 5.000 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer (950 Euro) im Dezember 2022. Montiert wird die Anlage im Februar 2023. Die Anzahlungsrechnung muss durch A mit 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen werden, da die Steuerbefreiung erst ab 2023 gilt.

Da die Lieferung und die Montage vertraglich vereinbart wurden, gilt als Leistungsdatum der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung, sprich mit Montage im Februar 2023. Somit wird mit der Schlussrechnung im Jahr 2023 die bisher gezahlte Umsatzsteuer von 950 Euro auf die Schlussrate angerechnet, sodass nur der Nettopreis insgesamt gezahlt wird.

Besonderheit
Gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage der Moment, in dem sie das erste Mal Strom erzeugt und dieser verbraucht wird.

Beispiel 3 Eine Photovoltaikanlage wird durch A im Dezember 2022 geliefert und montiert.

Im Jahr 2022 können die letzten Arbeiten nicht mehr erfolgen, und folglich ist der Netzanschluss bis zum Jahresende nicht mehr möglich. Das erste Mal fließt Strom im Jahr 2023. Die Abnahme erfolgt somit 2023, und der Käufer profitiert ebenso vom Nullsteuersatz.

FAZIT In den vergangenen Jahren sind die formalen Anforderungen an die Installation von Photovoltaikanlagen enorm gestiegen. Die Änderungen im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2022 dürften den Inte­ressenten einer Anlage zugutekommen, indem der Betrieb kleinerer Anlagen steuerfrei gestellt wird. Auch von Vorteil ist, dass die Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung und die Anlage G in der Einkommensteuererklärung entfallen. Bei Anwendung des Nullsteuersatzes darf die Inbetriebnahme nicht vor 2023 erfolgen. Ebenso ist es wichtig, dass keine Teilleistungen über die Lieferung und Montage oder die Inbetriebnahme vereinbart werden. Unproblematisch sind hingegen Anzahlungen. Der Ausbau von erneuerbaren Energien wird durch die neuen steuerlichen Regelungen gefördert, was im Hinblick auf den Klimawandel förderlich ist.

© ATKWORK888 - stock.adobe.com (M)