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Nomen est omen – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Tipp

Seit etwas mehr als einem Jahr ist das Gesetz zur Modernisierung des Personen­gesellschaftsrechts in Kraft. Nun, ein Jahr nach dessen Einführung, schauen wir auf die Namensgebung für die eGBR.

Mit der Novellierung des Personengesellschaftsrechts kommt der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch die Eintragung in das Gesellschaftsregister und die damit verbundenen rechtlichen Folgen eine weitaus größere Bedeutung zu. Darüber berichtete tatort:steuern bereits im Heft 01 2024. Doch wer gemäß dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) im vergangenen Jahr seine GbR als eGbR ins Gesellschaftsregister eintragen lassen wollte, erlebte möglicherweise eine Überraschung beim Notar hinsichtlich der Namensgebung. Nicht selten musste der Name der Gesellschaft geändert werden.

Bisher war es so, dass GbR-Gründer keinen Firmennamen, sondern eine Unternehmensbezeichnung vergaben. Diese bestand verpflichtend aus den Namen der Gesellschafter und dem Zusatz „GbR” (Schmidt und Müller GbR), konnte aber auch zusätzlich mit einer Geschäftsbezeichnung (Schmidt & Theodor Müller Bildhandel GbR) versehen werden.

Eine eGbR hingegen braucht eine Firmierung, das heißt einen Namen für die Eintragung in das Gesellschaftsregister. Welche Namen sich eignen, ohne die Rechte Dritter zu verletzen, ist zu prüfen. Dabei können auch Sach- und Fantasienamen verwendet werden, bei denen zum Beispiel auf Branchen- oder Tätigkeitsfelder hingewiesen wird. Keiner dieser Zusätze darf irreführend sein oder den Eindruck erwecken, die eGbR sei im Handelsregister eingetragen.

Bei der eGbR ist es auch möglich, einen Fantasiebegriff aufzunehmen, der keinen Bezug zu den Personen oder der Tätigkeit hat (Steuertiger eGbR). Auch dieser Teil darf nicht irreführend sein. Es gibt klare Vorschriften, welche Inhalte unzulässig sind. Hierzu zählen Ortsangaben oder regionale Hinweise wie zum Beispiel „Berliner Kunsthandel eGbR“. Ebenfalls unzulässig sind namentliche Hinweise auf die Größe, Bedeutung oder Leistungsfähigkeit der eGbR wie „Schmidt und Müller International eGbR“. Die Unternehmensbezeichnung einer GbR darf weder den Begriff Partner noch Partnerschaft enthalten. Bekannte und geschützte Markennamen dürfen nicht nachgeahmt werden. Bei einer eGbR gibt es keine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Demnach ist der Zusatz mbH unzulässig. Klar geregelt ist auch, wo sich der Zusatz GbR oder eGbR befinden soll.

FAZIT: Stellen Sie vor Eintragung einer eGbR sicher, dass der Wunsch­name keine Rechte Dritter verletzt. Das setzt Recherchen voraus, die sich aber meistens lohnen, um Rechtssicherheit zu erhalten und Fehlinvestitionen auszuschließen.

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