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Freie Fahrt? – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Freie Fahrt?

Menschen mit Behinderung sind heutzutage in unserer Gesellschaft oft in der Lage, ihr Leben weitestgehend selbstständig zu meistern, dem technischen Fortschritt sei Dank. Unbestritten dabei bleibt, dass es aufwendig ist, sein Umfeld an die erschwerten Lebensumstände anzupassen. Daher gibt es einen Behindertenpauschbetrag, der nach dem Grad der Behinderung 310 bis maximal 3.700 Euro pro Jahr betragen kann – übrigens seit 1975 unverändert. Da damit aber oft nicht alle Erschwernisse abgedeckt sind, können darüber hinaus Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit wollte ein an multipler Sklerose erkrankter Mann in Anspruch nehmen. Da er auf einen Rollstuhl angewiesen ist, kaufte er sich einen Van, den er umbauen und mit einem Sprachcomputer ausstatten ließ. Die Umbaukosten und die tatsächlich errechneten Fahrtkosten von 77 Cent pro Kilometer wollte er als außergewöhnliche Kosten absetzen. Der BFH lehnte dies ab. Die Umbaukosten sind mit dem Pauschbetrag abgegolten. Fahrtkosten seien zusätzlich in angemessenem Rahmen ansetzbar, jedoch nur bis zu 15.000 Kilometer im Jahr und mit einer Kilometerpauschale von 30 Cent.

BFH-Urteil vom 21.11.2018, VI R 28/16