tatort:steuern Schlagwortsuche Archiv
Weniger gering – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Mini – Midi

Weniger gering

Der Midijob gilt als der große Bruder des Minijobs. Dabei ist er längst nicht so bekannt wie sein kleineres Pendant. Aber auch er hat seine Vorteile.

Der Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Meist handelt es sich dabei um einen Minijob mit Verdienstgrenze. Hierbei darf das monatliche Bruttoeinkommen des Minijobbers maximal 556 Euro betragen. Unter Beachtung des Mindestlohns von derzeit 12,82 Euro ist es darüber hinaus unerheblich, wie oft und wie lange der Minijobber arbeitet – maximal also 43,3 Stunden im Monat.

Im Gegensatz dazu gibt es die kurzfristige Beschäftigung, bei der eine zeitliche Befristung von drei Monaten am Stück oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr gilt. Die Höhe des monatlichen Verdienstes unterliegt generell keiner Beschränkung. Übersteigt er jedoch 556 Euro, müssen Arbeitgeber prüfen, ob die Beschäftigung wirklich nur gelegentlich oder bereits berufsmäßig ist.

Der Midijob ist der sogenannte Übergangsbereich zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Sobald Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig beschäftigt sind und der monatliche Verdienst durchschnittlich zwischen 556,01 und höchstens 2.000 Euro liegt, werden sie zum Midijobber. Genau wie beim Minijob gilt das für Tätigkeiten sowohl in Privathaushalten als auch in Gewerbebetrieben.

Der Unterschied liegt in der Sozialversicherungspflicht, der Anmeldung bei den Krankenkassen und der Besteuerung. Beim Minijob werden Steuern und Sozialabgaben pauschal vom Arbeitgeber gezahlt. Der Minijobber ist generell unfallversichert und ansonsten nur rentenversicherungspflichtig, wobei er sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen kann.

Beim Midijob zahlen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber anteilig in alle Zweige der Sozialversicherung ein; die Beiträge für Arbeitnehmer sind jedoch stark reduziert. Arbeitgeber zahlen im unteren Verdienstbereich 28 Prozent des Verdienstes an Sozialabgaben. Dieser Beitrag wird gleitend bis zum Erreichen der oberen Grenze von 2.000 Euro auf die üblichen Beiträge von circa 20 Prozent abgeschmolzen.

Achtung Mit der Anpassung der Minijobgrenze können Midijobber zum Minijobber werden, wenn der Verdienst vorher im unteren Übergangsbereich lag. Soll der gewünschte Versicherungsschutz nicht verloren gehen, müsste der Verdienst auf mehr als 556 Euro angehoben werden. Arbeitgeber müssen zudem darauf achten, die Jobs bei der richtigen zuständigen Stelle anzumelden. •

© Stephan Pramme