Betriebsaufspaltung
Die unterschätzte Gefahr
Die Wahl des Firmensitzes für das eigene Unternehmen kann ungeahnte steuerliche Folgen auslösen. tatort:steuern klärt auf, was passieren kann, wenn das Eigenheim oder die Privatwohnung gleichzeitig der Sitz der eigenen Firma ist.
Was ist eigentlich eine Betriebsaufspaltung? Gesetzliche Regelungen dazu finden sich weder im Handels- noch im Steuerrecht. Aus einer Vielzahl von Rechtsprechungen der Gerichte hat sich dieser Begriff mit seinen umfangreichen steuerlichen Auswirkungen gebildet. Sie ist also ein Konstrukt des Steuerrechts.
An folgendem Beispiel wird dies deutlich: Ein Unternehmer überlässt das in seinem Eigentum stehende Grundstück einer GmbH, deren Gesellschaftsanteile er zu 100 Prozent hält. Auf den ersten Blick würde er aus der Vermietung des Grundstücks Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, da er das Grundstück ja im Privatvermögen hält. Darüber hinaus möchte er natürlich später das steuerliche Privileg nutzen und das Grundstück nach mehr als zehn Jahren mit Gewinn steuerfrei verkaufen. Die Ausschüttungen aus seiner GmbH wären Einkünfte aus Kapitalvermögen und auch durch die anzuwendende Abgeltungssteuer niedrig zu besteuern. Leider ist diese steuerliche Einschätzung unseres Beispielunternehmers falsch, da es sich um einen Fall der unechten Betriebsaufspaltung handelt.
Betriebsaufspaltung durch Grundstücksüberlassung
Diese liegt vor, wenn unser Beispielgrundstück einer gewerblich tätigen Betriebsgesellschaft überlassen wird. Zwei Voraussetzungen müssen in diesem Zusammenhang allerdings erfüllt sein: Das überlassene Grundstück muss für die Betriebsgesellschaft eine wesentliche Grundlage für die Ausübung der Tätigkeit sein (sachliche Verflechtung). Darüber hinaus muss die dahinterstehende Person oder Personengruppe ihren wirtschaftlichen Willen insgesamt durchsetzen können (personelle Verflechtung). Beides ist in unserem Fall gegeben. Die Finanzverwaltung unterstellt nun, dass es sich quasi um ein einheitliches Unternehmen handelt.
Dies führt nun zu deutlichen steuerlichen Konsequenzen: Die angenommenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, da durch die Vermietung des Grundstücks an die Betriebsgesellschaft ein gewerblich tätiges Einzelunternehmen entstanden ist. Der Gewinn unterliegt damit der Gewerbesteuer.
Diese Auswirkung wird durch die Anrechnung der Gewerbesteuerzahlungen auf die Einkommensteuer zwar abgemildert, je nach Hebesatz der Gemeinde kann es aber zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung kommen. Eine weitere Konsequenz ist, dass das Grundstück durch das Gebilde einer Betriebsaufspaltung zu Betriebsvermögen wurde – mit der Folge, dass eine steuerfreie Veräußerung nach zehn Jahren nicht mehr möglich ist. Wertsteigerungen des Grundstücks sind somit in voller Höhe bei einem Verkauf zu versteuern.
Gewerbliche Einkünfte
Doch damit nicht genug: Die von unserem Beispielunternehmer gehaltenen Anteile an der Betriebsgesellschaft sind durch die einheitliche Betrachtungsweise der Finanzverwaltung nun auch dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Daraus folgt, dass die Gewinnausschüttungen nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, sondern zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden. Die Versteuerung erfolgt somit nicht mit der Abgeltungssteuer, sondern mit dem Teileinkünfteverfahren.
Nicht jeder Unternehmer hat das Glück, seine Tätigkeit auf dem eigenen Grundstück oder in den eigenen Räumen auszuüben. Das typische Start-up-Unternehmen wird mit einer Geschäftsidee als GmbH mit Mindeststammkapital gegründet. Um die Kosten gering zu halten, wird in der Gründungsurkunde als Sitz der Gesellschaft die eigene, gemietete Privatwohnung angegeben. In einem Arbeitszimmer werden die geschäftlichen Entscheidungen getroffen und die Geschäftsidee auf die Erfolgsspur gebracht.
Auch dies ist ein Fall der unechten Betriebsaufspaltung, obwohl die Wohnung nicht im Eigentum des Unternehmensgründers steht. Es liegt aber eine sachliche Verflechtung vor. Dabei spielt keine Rolle, dass kein entgeltlicher Untermietvertrag abgeschlossen wurde. Allein die Nutzung ist schon ausreichend. Einen kleinen Rettungsanker gibt es: Sollte nur ein Schreibtisch oder ein Briefkasten genutzt werden, genügt dies dem Arbeitszimmerbegriff nicht. Es muss ein nahezu ausschließlich für die GmbH genutzter Arbeitsraum vorhanden sein.
Auch in diesem Fall ist die steuerliche Folge, dass die Gesellschaftsanteile an der GmbH zu Betriebsvermögen einer Betriebsaufspaltung führen. Gewinnausschüttungen führen zu gewerblichen Einkünften. Eine weitere steuerliche Konsequenz droht, wenn der Start-up-Unternehmer aus dieser Wohnung auszieht oder aufgrund des großen Erfolgs ein großes Büro an anderer Stelle anmietet. In diesem Fall wird das fiktive Besitzunternehmen aufgegeben, und die Betriebsaufspaltung endet. Als steuerliche Folge muss der sich bereits ergebene Mehrwert der Gesellschaftsanteile sofort versteuert werden, da diese nun dem Privatvermögen zugerechnet werden.
Aufdeckung von stillen Reserven droht
Im Laufe eines Unternehmerlebens können sich Strukturen und Strategien ändern. Zudem folgt am Ende eines Unternehmerlebens der Übergang auf die nächste Generation oder ein Verkauf. In diesen Fällen sind unbedingt die Auswirkungen durch eine Betriebsaufspaltung zu beachten. Sollte diese dadurch aufgehoben werden, drohen stets sofortige Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven.
Vorteile einer Betriebsaufspaltung
Abgesehen von den möglichen Nachteilen aus der geänderten Besteuerung, kann eine Betriebsaufspaltung aber auch Vorteile bringen und bewusst ins Leben gerufen werden.
Hier ist das Stichwort: Haftung. Im Falle einer möglichen Insolvenz des Betriebsunternehmens gehen nicht die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens verloren. Dies sind die Fälle einer echten Betriebsaufspaltung. Ein bestehendes Unternehmen wird in ein Besitzunternehmen und in ein Betriebsunternehmen aufgespalten. Zivilrechtlich sind es nun zwei getrennte Unternehmen.
Dem Besitzunternehmen werden alle wesentlichen Wirtschaftsgüter wie Grundstücke und Maschinen zugeordnet. Das Betriebsunternehmen führt das operative Geschäft und mietet die notwendigen Wirtschaftsgüter vom Besitzunternehmen.
Fazit Das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung ist für den betroffenen Unternehmer nicht immer leicht zu erkennen und führt dennoch stets zu weitreichenden Konsequenzen. Diese können für den Unternehmer zu nicht geplanten hohen steuerlichen Belastungen führen. Binden Sie daher frühzeitig bei Gründungen von Unternehmen, Umstrukturierungen bestehender Unternehmen und Übertragungen auf die nächste Generation Ihre Steuerberater ein.
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