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Vermieten – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Vermieten

Die Grundlage für das gemeinsame Wohnen in einer Lebensgemeinschaft ist die persönliche Beziehung und kein zivilrechtlicher Mietvertrag. Monatliche als Miete bezeichnete Zahlungen sind Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung und führen nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Bereits im Jahr 1996 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Partner einer Lebensgemeinschaft die gemeinsam bewohnte Wohnung nicht steuerrechtlich wirksam an den anderen vermieten kann.

Somit verwundert es, dass die Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen, die gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten das Obergeschoss bewohnte, gegen das Finanzamt vor Gericht zog. Beide Partner hatten einen Mietvertrag unterzeichnet, nachdem die Klägerin ihre Wohnung zur Hälfte an ihren Lebensgefährten vermietete. In ihrer Steuererklärung machte sie anteilig Werbungskosten in Höhe von ca. 5.000 Euro geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Das zuständige Finanzgericht wies aufgrund der eindeutigen Rechtslage die Klage ab.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni 2019, AZ 1 K 699/19

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