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Minijob – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Minijob

Ab dem 1. Januar 2022 gehören zur Anmeldung kurzfristiger Minijobs auch Angaben über den Krankenversicherungsschutz der Aushilfen. Da solche Jobs sozialversicherungsfrei gestellt sind, entfällt dafür auch die Krankenversicherung. Um sicherzustellen, dass Minijobber im Krankheitsfall tatsächlich abgesichert sind, wird die Meldepflicht nun eingeführt. Im Meldeverfahren muss dabei angegeben werden, ob die kurzfristig Beschäftigten entweder gesetzlich (Kennzeichnung „1“) oder privat (Kennzeichnung „2“) krankenversichert sind. Im zweiten Fall besteht auch die Möglichkeit einer anderweitigen Absicherung, zum Beispiel indem sie Leistungen aus Sondersystemen erhalten oder Sachleistungen von ausländischen Versicherungsträgern beanspruchen können.

Arbeitgeber müssen ab 1. Januar 2022 verpflichtend in den zu führenden Entgeltunterlagen einen Nachweis über den Krankenversicherungsschutz des jeweiligen Arbeitnehmers aufnehmen.

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