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Hoffnung bei der Verlust-verrechnung – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Termingeschäfte

Hoffnung bei der Verlustverrechnung

Unser deutsches Steuersystem basiert auf dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Ziel ist, dass jede Person nach dem Maß ihrer Leistungsfähigkeit besteuert wird. Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 wird dieses Prinzip bei Einkünften aus Termingeschäften umgangen. Doch das könnte sich ändern.

Unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen auch die sogenannten Termingeschäfte. Hierzu zählen insbesondere Optionen, Futures, Forwards, Devisentermingeschäfte und Swaps. Verluste hieraus können zu einem zusätzlichen steuerlichen Liquiditätsnachteil führen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 dürfen Verluste aus Termingeschäften nur noch mit Gewinnen aus Stillhalter- und Termingeschäften verrechnet werden. Ein Ausgleich mit Gewinnen aus anderen Kapitaleinkünften ist unzulässig. Hinzu kommt, dass der Verlustausgleich pro Jahr auf einen Betrag von 20.000 Euro beschränkt ist.

BEISPIEL: Erzielt ein Steuerpflichtiger einen Gewinn aus Termingeschäften von 100.000 Euro und gleichzeitig Verluste aus Termingeschäften von 90.000 Euro, werden aufgrund der Beschränkungen 80.000 Euro der Besteuerung unterworfen. Bei einem Kapitalertragssteuersatz von 25 Prozent wird somit eine Steuer von 20.000 Euro fällig – obwohl der tatsächliche Gewinn im aktuellen Jahr bei nur 10.000 Euro lag. Von einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit kann hier nicht gesprochen werden.

WICHTIG: Die übrigen Verluste von 70.000 Euro stehen allerdings zur Verrechnung in den Folgejahren bereit.

Verfolgt man die aktuelle Rechtsprechung, scheint ein Umdenken im Gange zu sein. So hat bereits das Finanzgericht Münster ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung eingeräumt. Nach Einschätzung der Richter liegt eine unzulässige Besteuerung nicht erzielter Gewinne und eine Ungleichstellung nach dem Grundgesetz vor, da Steuerpflichtige ohne hinreichenden Rechtfertigungsgrund ungleich behandelt werden.

Auch der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss aus dem Juni dieses Jahres bereits entschieden, dass die Regelung verfassungswidrig ist und dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung gewährt werden müsse.

Die Verlustbeschränkung soll mit dem Jahressteuergesetz 2024 – nach dem derzeitigen Stand auch rückwirkend – wegfallen.

FAZIT: Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass die ungerechtfertigte Behandlung bei Verlusten aus Termingeschäften ein Ende zu haben scheint. Aufgrund der noch unsicheren Rechtslage empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Steuerberater dazu auszutauschen. •

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