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Gut gestützt – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Gut gestützt

Gute Nachrichten für Angehörige von Empfängern von Sozial- oder Eingliederungshilfe: Die Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nur dann zu berücksichtigen, wenn das jährliche Brutto-Gesamteinkommen je Person, die zum Unterhalt verpflichtet ist, mehr als 100.000 Euro beträgt. Hierzu zählen alle Einkünfte, also auch die aus Vermietung und Verpachtung oder Wertpapierhandel. Vorhandenes Vermögen wird dabei nicht berücksichtigt. Zusätzlich gilt eine Vermutungsregel, nach der davon ausgegangen wird, dass die Jahreseinkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, wird der Unterhaltsanspruch geprüft – das heißt: Es besteht keine Meldepflicht. Auch bisher Unterhaltsverpflichtete können abwarten. Grundsätzlich haben Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern Vorrang vor Unterhaltszahlungen an die Eltern. Von Kindern soll nicht verlangt werden, dass sie zur Finanzierung des Elternunterhalts ihren Lebensstandard verändern. Daher sollten sie versuchen, regelmäßige Ausgaben – auch für Urlaube, Hobbys oder Aktivitäten der eigenen Kinder – einkommensmindernd anzusetzen.

© Neil Thomas - unsplash