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Neues Jahr – neue Regeln – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Kompakt

Neues Jahr – neue Regeln

Wir können zwar nicht genau sagen, ob es besser wird, wenn sich etwas ändert, aber wir können Ihnen versichern: Auch 2020 gibt es Änderungen aus dem Finanzministerium – und zwar nicht nur für die Mobilität, die tatort:steuern ausführlich in diesem Heft behandelt. Hier die wichtigsten sonstigen Neuerungen:

Gutscheinkarten Für steuer- und sozialabgabefreie Sachbezüge mit einem Bruttohöchstbetrag von 44 Euro werden häufig Gutscheine oder Guthabenkarten an Arbeitnehmer übergeben. Der Gesetzgeber hat im § 8 Einkommensteuergesetz diese Sachbezüge neu definiert. Seit 1. Januar 2020 ist für Karten, mit denen Barauszahlungen möglich sind, der steuerfreie Sachbezug nicht mehr nutzbar, selbst wenn monatlich nicht mehr als 44 Euro aufgeladen werden. Das betrifft Prepaid-Karten mit Barauszahlungsfunktion, eigener IBAN oder mit Paypal-Zahlfunktion sowie Karten zum Bezug von Devisen. Für Gutscheinkarten, die ausschließlich zum Erwerb von Waren im Einzel- oder Onlinehandel genutzt werden, ändert sich nichts.

E-Books Schon lange bieten Verlage ihre Bücher, Zeitungen und Zeitschriften auch in digitaler Form an. Seit Dezember 2019 gilt für die elektronischen Medien nun der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Das gilt sogar für den Zugang zu Datenbanken, die einen Zugriff auf elektronische Literatur erlauben. Ausgenommen von der Regelung sind jugendgefährdende Erzeugnisse nach § 15 Absatz 3 bis 6 des Jugendschutzgesetzes. Auch Druckerzeugnisse, die überwiegend zur Werbung gedacht sind, werden weiterhin mit 19 Prozent versteuert.

Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn ist seit 1. Januar auf 9,35 Euro gestiegen. Da auch Minijobs dem Mindestlohn­gesetz unterliegen, dürfen geringfügig Beschäftigte mit bis zu 450 Euro Monatslohn nur noch maximal 48 Stunden im Monat arbeiten. Wird die Stundenzahl überschritten, entfällt die Beitragsfreiheit, und Beiträge zur Sozialversicherung werden fällig. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Nachforderungen und Bußgelder.

Reisekosten Die steuerfreien Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sind angehoben worden. Sind Arbeitnehmer außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich unterwegs, gibt es jetzt pro Tag 28 statt bisher 24 Euro, wenn die Abwesenheit 24 Stunden beträgt. Für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als acht Stunden beträgt die Pauschale jetzt 14 Euro. Auch für berufliche Auslands­reisen gelten neue Pauschalen. Zu beachten ist, dass ein Arbeitnehmer, der von einem Auslandseinsatz heimkehrt und am gleichen Tag eine weitere Auslandstätigkeit aufnimmt, nur die höhere Verpflegungspauschale erhalten kann. Hierzu gibt es ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen mit der aktuellen Übersicht der Pauschalen. Übrigens gilt nach wie vor, dass die Pauschalen gekürzt werden, wenn der Arbeitgeber Leistungen auf seine Rechnung veranlasst und zur Verfügung stellt – zum Beispiel Hotelübernachtung, Frühstück oder ein Geschäftsessen am Abend.

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