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Vergnügt – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Vergnügt

Wenn der Chef zum Feiern einlädt, muss steuer- und versicherungsrechtlich einiges beachtet werden. Zunächst ist es wichtig, dass der Begriff Betriebsveranstaltung erfüllt wird. Es handelt sich dabei um Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Das sind zum Beispiel Betriebsausflüge, Sommerfeste, Weihnachtsfeiern oder Betriebsjubiläen. Der Teilnehmerkreis muss sich überwiegend aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen zusammensetzen, und die Veranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offenstehen. Zuwendungen im Rahmen einer solchen Veranstaltung bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro je Feier steuerfrei. Übersteigen die Kosten diesen Betrag, muss der übersteigende Anteil als Arbeitslohn versteuert werden, wobei eine Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent möglich ist und die Sozialversicherung entfällt. Der Anteil der Kosten für Begleitpersonen ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Der Freibetrag gilt für zwei Veranstaltungen pro Jahr.

Ehrungen einzelner Mitarbeiter gehören nicht zu den Betriebsveranstaltungen. Sachzuwendungen für diese Personen können aber bis zu einer Freigrenze von 110 Euro ebenfalls lohnsteuerfrei bleiben.

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