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Zimmer frei – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Tipp

Zimmer frei

Zum Kostenabzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeiten gibt es interessante Neuigkeiten. tatort:steuern stellt Ihnen einen neuen steuerlichen Abzug und frei werdenden Raum in Aussicht.

Mit dem aktuellen Jahressteuergesetz 2022 wurde eine gravierende Änderung zum häuslichen Arbeitszimmer aus steuerlicher Sicht in Kraft gesetzt. Ein Arbeitszimmer kann nur noch derjenige unbegrenzt mit den darauf entfallenden Kosten geltend machen, dessen Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (zum Beispiel Schriftsteller oder Softwareentwickler im Homeoffice).

Die bislang zweite Variante, die Kosten zumindest beschränkt auf 1.250 Euro abzuziehen, wenn für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist ab 2023 entfallen. Im Gegenzug wurde allerdings die sogenannte Homeoffice-Pauschale als Tagespauschale entfristet und erhöht. Die Regeln im Überblick:

Pro Tag im Homeoffice können Steuerpflichtige seit dem 1. Januar 2023 sechs Euro in der Einkommensteuererklärung geltend machen. War die Pauschale bislang auf 600 Euro im Jahr begrenzt, können ab 2023 bis zu 1.260 Euro jährlich geltend gemacht werden. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt.

Die Pauschale gilt auch, wenn kein separates häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sondern zum Beispiel eine Arbeitsecke oder der Esstisch zum Arbeiten genutzt wird. Hiervon können insbesondere diejenigen profitieren, die bisher wohnungsbezogene Kosten mangels eines tatsächlichen Arbeitszimmers nicht geltend machen konnten, oder diejenigen, die sich selber mühsam eines Zimmers beraubt haben, um den beschränkten Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers mit bislang 1.250 Euro steuerlich geltend zu machen. Der neue Höchstbetrag liegt mit 1.260 Euro nunmehr zehn Euro über dem alten Betrag und stellt ein „neues Zimmer“ in Aussicht. Entscheidend ist, dass man Aufzeichnungen oder einen Kalender über die tatsächlichen häuslichen Arbeitstage führt und diese später nachweisen oder mindestens plausibilisieren kann.

Nachweise über die echten (gegebenenfalls anteiligen) Raum- und Betriebskosten sind dabei nicht erforderlich. Und dies gilt alternativ auch für die „echten häuslichen Arbeitszimmer“, deren tatsächliche Kosten unbegrenzt steuerliche Betriebsausgabe oder Werbungskosten darstellen: Können – oder wollen – Sie die Einzelkosten nicht nachweisen, haben Sie alternativ die Möglichkeit, die 1.260 Euro als neue Jahrespauschale geltend zu machen.

Zudem werden die Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telekommunikationskosten von der gesetzlichen Neuregelung nicht erfasst. Sind solche Ausgaben betrieblich oder beruflich veranlasst, sind sie neben den Arbeitszimmeraufwendungen oder auch neben der Tagespauschale absetzbar.

FAZIT Es gibt noch einige Details zu beachten, aber die Abzugsmöglichkeiten haben sich insgesamt erhöht. Zudem vereinfacht die Tagespauschale oder auch die alternative Jahrespauschale beim häuslichen Arbeitszimmer den steuerlichen Abzug ohne Einzelkostennachweise.

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