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Wird die 450-Euro-Grenze für einen einmaligen künstlerischen oder publizistischen Auftrag überschritten, führt das nicht zwangsläufig zu einer Beitragspflicht in der Künstlersozialkasse. Einem Rechtsanwalt wurde für das Honorar, das er einem Webdesigner gezahlt hatte, eine Abgabe in die Künstlersozialkasse nachberechnet. Der Anwalt hatte 1.750 Euro für die einmalige Gestaltung seiner Homepage ausgegeben. Die zuständige Deutsche Rentenversicherung Nord berief sich darauf, dass ein „nicht nur gelegentlicher Auftrag“ vorliegt, wenn die Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigen. Ein Widerspruch des Anwalts, wonach es sich um einen einmaligen und folglich auch gelegentlichen Auftrag handelte, war erfolglos. Nachdem sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht Hamburg im Sinne des Anwalts urteilten und den Bescheid aufhoben, bestätigte auch das Bundessozialgericht die beiden Urteile. Eine Beitragspflicht für Unternehmen besteht nicht, wenn die Honorare an selbstständige Künstler und Publizisten für regelmäßige Aufträge unterhalb von 450 Euro im Jahr liegen. Das bedeutet jedoch nicht, dass im Umkehrschluss zur Beitragspflicht führt, wenn die Grenze überschritten wird. Die Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit der Aufträge sind dabei ebenfalls zu beachten.

Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juni 2022, AZ B 3 KS 3/21 R

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