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Social Media im Fokus – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Prüfschwerpunkt

Social Media im Fokus

Influencern ist oft nicht bewusst, wofür sie welche Steuern zahlen müssen. Das kann fatale Folgen haben. tatort:steuern erklärt, wo die Fallstricke liegen und was zu beachten ist.

Neue Berufe entstehen ständig. Nicht jeder davon birgt höhere steuerliche Risiken. Die Einkünfte von Influencern beschäftigen jedoch zunehmend die Gerichte. Ein Influencer beschäftigt sich haupt- oder nebenberuflich damit, Produkte – meist über soziale Medien – einer bestimmten Zielgruppe vorzustellen und damit Einnahmen zu erzielen. Die damit einhergehenden steuerlichen Pflichten und Risiken sind den Vertretern dieser Berufsgruppe jedoch selten vollumfänglich bekannt. Ob nicht wissend oder nicht wissen wollend, das bleibt dahingestellt.

Die grundsätzlich relevanten Steuerarten für Influencer sind die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer sowie die Umsatzsteuer. Bei der Einkommen- und Gewerbesteuer gelten die allgemeinen Grundfreibeträge, die sich auf die gesamten Einkünfte beziehen. Erst wenn diese überschritten werden, setzt die Steuerpflicht ein. Auch die Umsatzsteuer wird erst ab einer bestimmten Umsatzschwelle relevant.

Geldwerte Vorteile

Bewusst ist den meisten Influencern, dass Einkommen, das ihnen in Form von Geld zukommt, grundsätzlich Steuern auslöst. Allerdings besteht das Einkommen von Influencern häufig zu signifikanten Teilen in geldwerten Vorteilen. Das heißt: Ihnen werden von Unternehmen als Gegenleistung für den Marketing-Service, den sie bieten, Produkte und Dienstleistungen überlassen. Auch die sind grundsätzlich aber steuerpflichtig.

Beispiel Der Influencer B erzielt 50.000 Euro Umsatz pro Jahr und 40.000 Euro Gewinn. Da er gerade seine neue Wohnung einrichten muss, wirbt er auf seinen Social-Media-Kanälen für einen Möbelhersteller. Er erhält dafür ein Sofa und einen Esstisch mit Stühlen im Wert von 5.000 Euro, die er einmal bewerben muss. Danach gehen sie in sein Eigentum über. Weil kein Geld fließt, geht der Influencer davon aus, dass dies alles steuerlich nicht relevant sei.

Die Realität sieht anders aus: Die Gegenleistung für die Werbung besteht im Wert der überlassenen Möbel. Die 5.000 Euro sind also eine Betriebseinnahme des Influencers und zum persönlichen Steuersatz zu versteuern. Bei einem effektiven Steuersatz von 30 Prozent beträgt die Steuerschuld 1.500 Euro in der Einkommen- und Gewerbesteuer. Was oft vergessen wird: Die 5.000 Euro werden im Leistungsaustausch bezogen. Somit werden 19 Prozent Umsatzsteuer auf die 5.000 Euro fällig – also 950 Euro.

Insgesamt muss der Influencer demnach 2.450 Euro Steuern abführen. Und das, obwohl er keinen Geldzufluss aus dem Geschäft erhalten hat. Mitunter führt eine solche Werbekooperation also zu „dry income“. In vielen Fällen dürften die Steuern auf geldwerte Vorteile den Geldzufluss des Influencers innerhalb eines Jahres übersteigen. Es bleiben dann zwar viele Produkte, aber kein Geld zum Leben.

Das einfache Beispiel verdeutlicht, wie sehr die Leistungen dieser neuen Berufsgruppe wirtschaftlich in einem anderen Licht erscheinen, wenn sie in Einklang mit dem deutschen Steuerrecht behandelt werden. Häufig stehen Influencer dann monetär sehr viel schlechter da. Die steuerlichen Folgen, die aus jeder einzelnen Kooperation resultieren, sollten unbedingt von vornherein Beachtung finden.

Es drohen Strafverfahren

Wer als Influencer die oben dargestellten Geschäfte häufig durchführt und über Jahre steuerlich nicht korrekt behandelt, muss mit hohen Steuernachzahlungen, Zinsen und Geldstrafen rechnen. In extremen Fällen drohen sogar Steuerstraf­verfahren mit Freiheitsstrafen. Erste Fälle mit horrenden Nachzahlungen, Insolvenzen und Steuerstrafverfahren gibt es schon. Die Finanzverwaltung nimmt den Social-Media-Bereich verstärkt in den Fokus. In immer mehr Fällen kommt es zum Verdacht auf Steuerhinterziehung wegen falscher Angaben in der Steuererklärung.

Aufgrund der zahlreichen steuerlichen Fallstricke empfehlen wir Social-Media-Akteuren vor Abgabe einer Steuererklärung dringend, qualifizierten Rat bei ihrem Steuerberater einzuholen. Dies gilt erst recht, wenn sich nach Abgabe einer Steuererklärung aufgrund von Rückfragen der Finanzbehörde oder eigenen Untersuchungen des Steuerpflichtigen herausstellt, dass eine abgegebene Steuererklärung fehlerhaft ist. Dann stellt sich die Frage, ob Angaben strafbefreiend mit einer Selbstanzeige berichtigt werden können.

Das Bundesfinanzministerium hat mittlerweile einen Leitfaden zur Besteuerung von Influencern herausgegeben. Offensichtlich ist sich der Fiskus der fehlenden Steuermoral oder eben dem Unwissen dieser Berufsgruppe hinsichtlich des deutschen Steuerrechts bewusst geworden.

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