tatort:steuern Schlagwortsuche Archiv
Straßenbau – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Nachrichten

Straßenbau

Ob Zaunbau oder Gartenwege pflastern – wer für Arbeiten an Eigenheim oder Grundstück Handwerksfirmen beauftragt, kann die Kosten dafür bei seiner Einkommensteuer geltend machen. Das gilt leider nicht für Baumaßnahmen jenseits der Grundstücksgrenze, wie der Bundesfinanzhof zuletzt bestätigte. Die Anwohner einer Straße wurden von ihrer Gemeinde an den Erschließungskosten für den Ausbau beteiligt. Diese wollten sie als Handwerkerleistungen in ihrer Steuererklärung absetzen. Das Finanzamt berief sich jedoch auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand hierfür nicht begünstigt sind. Das zunächst angerufene Finanzgericht wies eine Klage der Anwohner ab, da den Richtern der räumliche Zusammenhang zum Haushalt fehlte, ließ jedoch die Revision zu. Die darauf folgende Revisionsklage wurde sogar vom Bund der Steuerzahler als Musterklage unterstützt. Das Ergebnis war für die Kläger ernüchternd. Die Erschließung einer öffentlichen Straße stehe nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt der steuerpflichtigen Person, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zum Erschließungsbeitrag herangezogen werde.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. April 2020, AZ VI R 50/17

© Lichtwolke99 - stock.adobe.com