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TSE tut vielen weh – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Elektronische Kassensysteme

TSE tut vielen weh

In wenigen Wochen endet die Übergangsfrist zum Austausch alter Kassensysteme ohne technische Sicherheitseinrichtung. Umstellungsarbeiten müssen bis zum 31. Dezember 2022 beendet sein. tatort:steuern erklärt die Konsequenzen bei Nichtbeachtung.

In Branchen wie beispielsweise der Gastronomie und dem Einzelhandel achten die Finanzämter erfahrungs­gemäß besonders sorgfältig auf die Einhaltung der Regelungen für eine ordnungsgemäße Kassenführung. Die Kenntnis der gültigen Vorschriften ist daher dringend erforderlich. Das gilt derzeit insbesondere auch für das, was die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) den Unternehmern aktuell auferlegt.

Neu ist die Notwendigkeit der darin geregelten Umrüstung alter Kassensysteme zwar nicht, doch nun enden endgültig die Übergangsregelungen. Eigentlich sind Unternehmen seit dem 1. Januar 2020 verpflichtet, nur noch elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) als Manipulationsschutz einzusetzen. Der Gesetzgeber hatte jedoch für Kassensysteme, die zwischen dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden und nicht nachgerüstet werden konnten, eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung erlassen.

Achtung Ab dem 1. Januar 2023 dürfen nun endgültig ohne Ausnahme nur noch Kassensysteme mit einer TSE eingesetzt werden, die den Anforderungen der KassenSichV entsprechen. Die Vorgaben der KassenSichV sind jedoch nur anwendbar, wenn im Unternehmen auch tatsächlich elektronische Kassen eingesetzt werden. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung von elektronischen Kassen. Zulässig bleibt weiterhin, eine offene Ladenkasse zu führen. Alternativ bleibt auch der Verzicht auf Barzahlungen, sodass eine TSE nicht notwendig ist.

Sicher ist nach Ablauf der langen Übergangsfrist, dass die Finanzverwaltung verstärkt Kontrollen durchführen wird. Diese werden im Rahmen einer unangekündigten Kassennachschau oder auch der Betriebsprüfung erfolgen. Mit Nachsicht können Sie als Unternehmer dann nicht mehr rechnen. Bei Verstößen gegen die Regelungen muss einerseits mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro gerechnet werden. Zusätzlich ist das Finanzamt berechtigt, Hinzuschätzungen zu den erklärten Umsätzen oder Gewinnen vorzunehmen. Dies kann zu empfindlichen Steuernachzahlungen führen.

Weitere steuerliche Auswirkungen können sich aber auch aus Kundensicht ergeben. Beispielsweise ist der Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen ab dem 1. Januar 2023 nur noch zulässig, wenn maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mithilfe einer TSE abgesicherte Rechnungen vorliegen. Handschriftlich erstellte oder auch nur maschinell erstellte Bewirtungsbelege erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht.

FAZIT  Kassensysteme und damit bargeldintensive Unternehmen stehen weiterhin im Fokus der Finanzverwaltung. Die Kassensicherungsverordnung hält für die Zukunft noch weitere Änderungen bereit. Ab Herbst 2023 wird beispielsweise die Meldung aller Systeme an das zuständige Finanzamt erfolgen müssen. tatort:steuern hält Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden.

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