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Grenzregelung – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Grenzregelung

Für Pflichtversicherte, die Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung beziehen, gibt es seit Dezember 2019 das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ oder kurz GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz. Damit sollen rund vier Millionen Betriebsrentner um insgesamt 1,2 Milliarden Euro pro Jahr entlastet werden. Was ändert sich: Die bisherige Freigrenze wird zu einem Freibetrag. Die Bemessungsgrenze ist für 2020 auf 159,25 Euro (West) und 150,50 Euro (Ost) festgesetzt. Lag die monatliche Betriebsrente bisher über diesem Betrag, wurden Beiträge zur Krankenversicherung für die gesamte Rentenzahlung fällig. Seit 1. Januar 2020 sind nur noch Beiträge für den Betrag, der die geltende Grenze übersteigt, zu zahlen. Die neue Regelung greift nicht bei der Pflegeversicherung. Übrigens müssen Betriebsrentner den kompletten Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich Zusatzbeitrag und gegebenenfalls Kinderlosenzuschlag bezahlen.

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