tatort:steuern Schlagwortsuche Archiv
Steuerfrei Rumstromern – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Mobilität

Steuerfrei Rumstromern

Elektrofahrzeuge sind durch die hitzigen Debatten zur Klimapolitik wieder verstärkt in den Fokus der Bundesregierung gerückt. Neben vielfältigen außersteuerlichen Maßnahmen sind die Rahmenbedingungen zur Förderung der E-Autos nun auch durch weitere Gesetze nochmals verbessert worden. tatort:steuern gibt Ihnen einen Überblick über das aktuelle Förderprogramm.

Um im Klimaschutz voranzukommen, muss auch der Verkehrssektor einen adäquaten Beitrag zur Reduktion von CO2-Emissionen leisten. Eine zentrale Maßnahme dafür ist die Steigerung des Anteils der Elektrofahrzeuge – insbesondere in städtischen Ballungszentren. Eine deutliche Absenkung der Treibhausgase ergibt sich, wenn der Strombedarf der E-Autos durch die Nutzung zusätzlicher erneuerbarer Energien gedeckt wird. Unabdingbar ist allerdings, dass die Verbreitung von Elektrofahrzeugen durch einen schnellen und umfassenden Ausbau der Ladeinfrastruktur flankiert wird. Davon abgesehen weiß jeder, der bereits elektrisch unterwegs ist, wie hoch der Spaßfaktor beim Fahren eines Elektrofahrzeugs ist. Mit diversen Fördermaßnahmen wird nun die Anschaffung eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs noch interessanter.

Umweltbonus

Bereits seit Mitte 2016 fördert der Bund die Anschaffung von Elektrofahrzeugen durch einen Umweltbonus, den Privatpersonen und Unternehmer gleichermaßen beantragen können. Mit der Prämie wird der Kauf oder das Leasing neuer Elektrofahrzeuge, die mindestens sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen bleiben, gefördert. Die Förderung gilt auch für aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sowie Autos, die mit Wasserstoff – also einer Brennstoffzelle – betrieben werden.

Der Bund zahlt einen Anteil am Umweltbonus von 2.000 Euro für ein Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug und 1.500 Euro für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug. Der Hersteller muss dem Käufer mindestens den gleichen Betrag als Nachlass gewähren, sodass sich der Zuschuss aus Kundensicht auf 4.000 oder 3.000 Euro beläuft.

Der bestehende Umweltbonus für E-Fahrzeuge soll nun bis Ende 2025 verlängert und die Einzelförderung beim Erwerb von Elektrofahrzeugen erhöht werden. Nicht mehr nur Neu­fahrzeuge könnten profitieren. Es wartet auch eine Kaufprämie für junge Gebrauchtfahrzeuge. Der Firmen- oder Dienstwagen muss hierfür bei Weiterverkauf mindestens vier und maximal acht Monate erstmalig zugelassen sein. Auch darf er maximal 8.000 Kilometer gefahren sein. Gibt die Europäische Kommission grünes Licht, tritt die geänderte Förderung in Kraft.

Förderprogramme der Bundesländer

Zusätzlich zum Umweltbonus fördern zahlreiche Bundesländer durch eigene Programme die Elektromobilität. So erhalten Unternehmer in Nordrhein-Westfalen und Berlin beispielsweise eine zusätzliche Prämie für reine Elektrofahrzeuge von bis zu 4.000 Euro für Pkw und 8.000 Euro für Nutzfahrzeuge. Durch die Kombination mit dem Umweltbonus des Bundes ist damit

bei Kauf, Leasing oder Miete eine Förderung von bis zu 12.000 Euro möglich. Weitere Subventionen gibt es für die Errichtung stationärer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Die Errichtung von Ladepunkten wird mit bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten bezuschusst. Für den Restbetrag können zinslose Darlehen beantragt werden. Diverse Städte und Kommunen bezuschussen zudem die Anschaffung von Lastenfahrrädern oder E-Bikes.

Achtung Jede Förderung muss vor Umsetzung der Maßnahme (Bestellung) beantragt werden, sodass eine frühzeitige Prüfung der möglichen Programme dringend zu empfehlen ist.

Steuerliche Vorteile einfahren

Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzt, muss den entstehenden privaten Nutzungswert entweder pauschal oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Da die Kosten für die Fahrzeugunterhaltung vom Unternehmen getragen werden, liegt ein geldwerter Vorteil vor, soweit diese auf private Fahrten entfallen. Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist dieser Vorteil pauschaliert nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung zu bewerten. Es sind monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises als Einnahme oder Arbeitslohn zu versteuern.

Diese Besteuerung fällt für Elektrokraftfahrzeuge, die nach dem Dezember 2018 angeschafft wurden, nun deutlich niedriger aus. Anzusetzen sind nur 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises. Gleiches gilt für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, sofern das Fahrzeug eine CO2-Emission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer erzeugt oder eine Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von mindestens 40 Kilometern hat. Für reine Elektrofahrzeuge ohne jede Kohlendioxidemissionen und einem Bruttolistenpreis von maximal 40.000 Euro gibt es noch ein besonderes Bonbon: Die grünen Flitzer müssen im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils nur noch mit einem Viertel des Neuwagenpreises angesetzt werden. Auch diese Neuregelung gilt rückwirkend ab 2019.

Für Unternehmer, die ein zu ihrem Betrieb gehörendes Fahrzeug privat mitbenutzen, ergeben sich dieselben Berechnungen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer das Fahrzeug insgesamt zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Zwecke nutzt. Zum Nachweis im Rahmen einer Betriebsprüfung empfiehlt es sich daher, über einen Zeitraum von drei Monaten Aufzeichnungen zu den getätigten Fahrten zu führen.

Neue Sonderabschreibung für Nutzfahrzeuge und Lastenfahrräder

Wer ein Elektronutzfahrzeug für seinen Betrieb anschafft, wird mit einer Sonderabschreibungsmöglichkeit belohnt. Neben der regulären Abschreibung kann der Unternehmer eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen. Die gleiche Sonderabschreibungsmöglichkeit gilt seit dem 1. Januar 2020 bei der Anschaffung von elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern, das heißt Schwerlastkraftfahrrädern mit einem Mindest-Transportvolumen von einem Kubikmeter und einer Nutzlast von mindestens 150 Kilogramm, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.

Überlassung von Ladeeinrichtungen an Arbeitnehmer

Zusätzlich zum Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Das Gleiche gilt für betriebliche Ladevorrichtungen, die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zeitweise überlassen werden. Eine Ladevorrichtung in diesem Sinne ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören zum Beispiel der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.

Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung bezogene Ladestrom fällt jedoch nicht unter die Steuerbefreiung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt oder ob der ­Arbeit­geber die Stromkosten des Arbeitnehmers bezuschusst. Bei privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen, die dem Arbeitnehmer als Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz dar. Diese kann aus Vereinfachungsgründen mit folgenden monatlichen Pauschalen abgerechnet werden:

Pauschale mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

Pauschale ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

Zuschüsse an Arbeitnehmer zum Erwerb einer Ladeeinrichtung

Möchte der Arbeitnehmer zu Hause eine eigene Ladeeinrichtung herstellen lassen, können Zuschüsse an den Arbeitnehmer zum Erwerb einer solchen Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent lohnversteuert werden. Es fällt dann auch keine Sozialversicherung an. Das Gleiche gilt im Falle der Übereignung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer.

Steuerlicher Rückenwind für E-Bikes und Fahrräder

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern weiterhin betriebliche (Elektro-)Fahrräder, die nicht als Kraftfahrzeug gelten, steuerfrei zur Nutzung überlassen. Die Begünstigung wurde nun bis Ende 2030 verlängert. Möchte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter das Rad unentgeltlich oder verbilligt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignen, wartet ein weiteres steuerliches Bonbon: Der Arbeitgeber kann ab 2020 die anfallende Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erheben. Der Arbeitnehmer bleibt unbelastet; die Zuwendung ist sozialversicherungsfrei.

KfZ-Steuer

Schließlich sind reine Elektrofahrzeuge für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Daran anschließend ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent.

© elektronik-zeit - stock.adobe.com