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Corona-Zuschüsse in der Bilanz – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Strukturhilfen

Corona-Zuschüsse in der Bilanz

tatort:steuern zeigt auf, was bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für das Pandemie-Jahr 2020 zu beachten ist.

Die Corona-Krise hat viele, zum Teil sehr unterschiedliche, Gesichter. Im Vordergrund steht mit zunehmender Länge des Lockdowns bei vielen die Angst um die wirtschaftliche Existenz. Damit einhergehend stellt sich bei vielen Unternehmen die Frage nach den angekündigten staatlichen Fördermaßnahmen. Dabei geht es von den Soforthilfen über die Überbrückungshilfen I bis III bis hin zur November- und Dezemberhilfe, um nur einige zu nennen. All diese Maßnahmen haben das Ziel, den Unternehmen die wirtschaftliche Existenz zu sichern und ein Fortbestehen unter den durch die Pandemie verursachten Umständen zu gewähren. Restaurants, Geschäfte und Freizeiteinrichtungen mussten zum großen Teil aufgrund behördlicher Anordnungen schließen. Der Onlinehandel blüht dagegen. Der Staat hilft, wo er nur kann, indem er die Folgen dieser Schließungen und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen mittels nicht rückzahlungspflichtiger Zuschüsse abzumildern versucht.

Doch wie sieht es mit der Besteuerung dieser Zuschüsse und Hilfen aus? Und welche Konsequenzen ergeben sich für die Betroffenen bei der Erstellung der Jahresabschlüsse nach dem 31. Dezember 2019? tatort:steuern geht diesen zentralen Fragen nach und beleuchtet, worauf es in dieser Hinsicht bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für 2020 ankommt. Da die Corona-Pandemie sehr weitreichende Folgen für die Wertansätze bei der Bilanzierung haben kann, werden wir unsere Betrachtungen auf die Zuschüsse begrenzen.

Die zentrale Frage dabei lautet: Wie sind die Zuschüsse in der Gewinnermittlung zu behandeln? In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind die gewährten Zuschüsse entsprechend des Zuflusses, also bei der Zahlung, gewinnwirksam zu berücksichtigen. Ungleich komplizierter ist die ganze Angelegenheit bei Bilanzierern. Das bei der Bilanzierung geltende Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung aus § 252 Absatz 1 Nummer 5 HGB stellt die Unternehmen vor die Aufgabe, den richtigen Zeitpunkt für die Bilanzierung des Zuschusses der Höhe nach zu finden. Dabei soll möglichst erreicht werden, dass der Zuschuss in der Gewinnermittlungsperiode, der er wirtschaftlich zuzuordnen ist, berücksichtigt wird.

Wertaufhellung und Wertbegründung

Grundlegende Bedeutung für die Beurteilung, in welchem Wirtschaftsjahr der Zuschuss zu erfassen ist, kommt dabei den bei der Bilanzierung angewendeten Prinzipien der „Wertaufhellung“ und der „Wertbegründung“ zu.

Eine Sache ist wertaufhellend, wenn sie vor dem Bilanzstichtag entstanden ist und erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Bilanzerstellung bekannt wird. Hingegen ist sie wertbegründend, wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag geschah und folglich erst nach dem Bilanzstichtag bekannt wird. Nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) ist in der Regel davon auszugehen, dass die Verbreitung des Coronavirus als weltweite Gefahr nach dem 31. Dezember 2019 als wertbegründend einzustufen ist und dementsprechend die bilanziellen Konsequenzen erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen sind. Für diese ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die aktuellen, nach dem Abschlussstichtag gewonnenen, Erkenntnisse über die Folgen des Coronavirus als wertaufhellend anzusehen und bei der Bilanzierung zu berücksichtigen sind. Inwieweit auch danach noch eine Wertbegründung hinsichtlich der allgemeinen wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Unternehmen möglich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zum 31. März 2020 ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Pandemie im Abschluss zu berücksichtigen ist.

Bei den sogenannten Corona-Zuschüssen geht man inzwischen davon aus, dass es sich um echte Zuschüsse handelt, die als Ertrag zu qualifizieren sind.

Da die Förderzeiträume im jeweiligen Antragsverfahren klar definiert sind, sind die Zuschüsse entsprechend dem jeweiligen Förderzeitraum bei Vorlage des endgültigen Förderbescheides im Jahresabschluss zu erfassen. Das bedeutet für die Überbrückungshilfen I und II sowie die November- und Dezemberhilfen, dass die Ansprüche bei am 31. Dezember 2020 endenden Wirtschaftsjahren unabhängig vom Zeitpunkt der Beantragung und der Zahlung der Vorschüsse ausgewiesen werden müssen.

Soweit aus den Anträgen etwa direkte Ansprüche der Unternehmen entstehen, zum Beispiel ein Anspruch auf Liquiditätshilfe oder Zuschuss gegenüber einer Behörde, sind diese erst nach einer als verbindlich zu wertenden Zusage bilanziell zu erfassen. Nicht rückzahlbare Zuschüsse, an die auch keine Bedingungen eines künftigen Verhaltens geknüpft sind, müssen nach deren verbindlicher Zusage unmittelbar und in voller Höhe erfolgswirksam verbucht werden. Gleichwohl rückt mit zunehmender Dauer der Pandemie und damit einhergehenden immer neuen Förderprogrammen die im Raum stehende Möglichkeit einer Rückzahlung der bereits erhaltenen Zuschüsse in den Blickpunkt der bilanzierenden Unternehmen. Da die Schlussabrechnungen in den meisten Fällen erst nach dem Bilanzstichtag erfolgen und natürlich auch für die erhaltenen Zuschüsse das strenge Niederstwertprinzip gilt, ist die Notwendigkeit einer Rückstellung für eventuell rückzahlbare Zuschüsse, die gegebenenfalls als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren sein dürften, zu prüfen.

Fazit Die zuvor dargestellten Möglichkeiten auf den bilanziellen Ausweis der Zuschüsse ist sicher im Einzelfall, nicht zuletzt wegen der fehlenden Rechtsgrundlagen bei der Vergabe der Förderungen, sehr unterschiedlich und bedarf einer sorgfältigen Aufarbeitung im Rahmen der jeweiligen Arbeiten zur Jahresabschlusserstellung. Die Thematik sollte auf jeden Fall mit Ihrem Steuerberater ausgiebig besprochen werden.

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