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Abfindung – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Abfindung

Geschiedene Leute schenken sich meist nichts, im Gegenteil. Oftmals wird gestritten bis aufs letzte Hemd. Zur Vorbeugung derartiger Streitig­keiten vereinbarte ein Paar in seinem Ehevertrag von 1998 Gütertrennung und den Verzicht der Ehefrau auf den gesetzlichen Versorgungsausgleich. Zu ihrer Absicherung sollte sie bei einer Scheidung nach 15 Jahren eine Zahlung von zwei Millionen D-Mark erhalten. Und so kam es. Die Ehe wurde geschieden, der Ex-Gatte zahlte. Das Finanzamt sah die Ausgleichszahlung als freigiebige Geldzuwendung für die Geschiedene an und setzte Schenkungsteuer in Höhe von 30 Prozent fest. Aufgrund der Zahlung nach der Scheidung natürlich nicht mit dem Freibetrag für Ehegatten von 500.000, sondern lediglich von 20.000 Euro. Das von der Frau angerufene Finanzgericht wies ihre Klage ab und bestätigte die Schenkungsteuer durch das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof stellte sich in der Revision schließlich auf die Seite der Klägerin. Bei der Zahlung handelt es sich nicht um eine freigiebige Zuwendung. Der Ehemann war vertraglich zur Zahlung verpflichtet, die im Fall einer Scheidung zu leisten war. Die Abfindung geschah nicht willentlich, sondern diente dem Schutz seines Vermögens vor finanziellen Unwägbarkeiten infolge der Scheidung.

BFH, Urteil vom 1. September 2021, AZ II R 40/19

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