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Im Anzug – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Im Anzug

Auch wenn Ihr Arbeitgeber zur Wahrung eines gepflegten Erscheinungsbilds eine bestimmte Kleidungsordnung vorschreibt und Sie sich dafür Garderobe anschaffen müssen, die Sie im privaten Leben nicht tragen würden, sind die Kosten für den Anzug oder das Kostüm nicht als Werbungskosten in der Steuererklärung anzusetzen. Die Begründung des Finanzamtes: Allein die naheliegende Möglichkeit, die Kleidung privat nutzen zu können, schließt die steuerliche Berücksichtigung aus. Das Abzugsverbot gilt auch für Influencer, die zum Beispiel in ihren Social-Media-Kanälen oder auf ihrer Website Mode- und Lifestyletipps veröffentlichen. Sie bekommen oft für die Werbung kostenfrei Waren von Firmen gestellt. Erwerben sie darüber hinaus weitere Kleidungsstücke und Accessoires, können die Aufwendungen dafür nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Sämtliche Gegenstände könnten auch privat genutzt werden. Eine Abgrenzung zu betrieblichen Zwecken ist nicht möglich.

Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.November 2023, AZ: 3 K 11195/21

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