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Personenunterneh-men haben die Wahl – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Körperschaftsteuer

Personenunterneh-men haben die Wahl

Zum 1. Januar 2022 tritt eine Reform der Unternehmensbesteuerung in Kraft. tatort:steuern fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen.

Der immer lauter werdende Ruf nach einer steuerlichen Gleichbehandlung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften nach amerikanischem Vorbild hat den Gesetzgeber zum Handeln bewogen. Mit dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMoG) wird insbesondere eine Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eingeführt. Das soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Familienunternehmen in der Rechtsform der KG oder OHG stärken. Ähnlich wie beim „Check-the-Box-Verfahren“ in den USA können Personengesellschaften nun zwischen transparenter und intransparenter Besteuerung wählen. Eine Rückoption ist hierbei ebenfalls, wenn auch mit Hürden, möglich. Dies soll Personengesellschaften die Möglichkeit bieten, Steuersatzspitzen zu vermeiden, indem die Einkünfte in der Gesellschaft thesauriert werden.

WICHTIG Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Option zur Körperschaftsteuer gelten soll, gestellt werden.

Entscheiden sich die Gesellschafter einer Personengesellschaft nach einer eingehenden Beratung bei ihrem Steuerberater zur Option, ist schon etwas Eile geboten. Die Anträge, die in der Gesellschaft mit einer mindestens 75-prozentigen Mehrheit der Stimmen beschlossen sein müssen, müssen von der Gesellschaft spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab dem die Besteuerung wie bei einer Kapitalgesellschaft erfolgen soll. Der unwiderrufliche Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, also elektronisch, bei dem für die Gesellschaft zuständigen Finanzamt abzugeben. Nur in Härtefällen ist ein schriftlicher Antrag nach amtlichem Muster möglich.

Gesellschafter von Personengesellschaften haben folgendes Wahlrecht:

  1. Die Besteuerung wird weiterhin dem Einkommensteuergesetz mit einem Spitzensteuersatz von 42 oder 45 Prozent unterworfen.
  2. Die Besteuerung wechselt in das Trennungsprinzip der Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von ungefähr 30 Prozent.

Mit dieser Option soll den Gesellschaftern zum Beispiel einer GmbH & Co. KG, aber auch freiberuflichen Zusammenschlüssen in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft, ein faktisches Wahlrecht eingeräumt werden, ob sie weiterhin der transparenten Besteuerung des Einkommensteuergesetzes unterworfen werden wollen oder in das Trennungsprinzip der Körperschaftsteuer wechseln. Allerdings sollte man hierbei einige Besonderheiten, die man am besten individuell mit seinem Steuerberater bespricht, im Blick haben.

ACHTUNG Die Option kann erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Bei Ausübung der Option wird eine Personengesellschaft als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig behandelt. Die Optionsausübung beschränkt sich ausschließlich auf das Steuerrecht und ist nach Expertenmeinung nur dann wirksam, wenn das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer auf die optierende Gesellschaft übertragen wird.

Daraus ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:

  1. Tätigkeitsvergütungen werden ab dem Optionsjahr mit allen rechtlichen Konsequenzen den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugerechnet.
  2. Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern werden den Vermietungseinkünften oder den sonstigen Einkünften zugerechnet.

Auswirkungen auf die gesellschaftsrechtliche Würdigung oder haftungsrechtliche Fragen bestehen nicht.

FAZIT Das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz ist gut gemeint, aber mit Vorsicht zu genießen. In der Praxis wird es nicht sehr viele Fälle geben, in denen sich die Anwendung der Körperschaftsteuer-Option für Personenunternehmen als vorteilhaft erweist. Dort, wo sie zum Einsatz kommt, ist in der Umsetzung eine enorme Komplexität über diverse Steuerarten hinweg mit hohem Beratungsbedarf zu bewältigen. Alternativ könnte eine echte Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft erwogen werden.

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