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Stimmt so! – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Lohntipp

Stimmt so!

In vielen Branchen mit direktem Kundenkontakt sind Trinkgelder üblich und auch gern gesehen. Es stellt sich jedoch die Frage: Müssen diese Trinkgelder auch versteuert werden? Was sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten? tatort:steuern bringt es auf den Punkt und erklärt, wann Trinkgelder lohnsteuerfrei bleiben.

Ein Fünfer für die aufmerksame Kellnerin, ein Zehner für den hilfsbereiten Handwerker: Trinkgelder gehören in Deutschland auch heute noch zum guten Ton – als Anerkennung einer Leistung, wenn Arbeiten besonders schnell oder außerordentlich gut erledigt wurden. Doch wer regelmäßig Trinkgelder erhält, sollte auch die steuerlichen Regeln dazu kennen, denn Trinkgeld ist nicht immer steuerfrei.

Grundsätzlich gilt: Erhält beispielsweise der Mitarbeiter eines Friseurbetriebes Trinkgeld von einem Kunden, gilt dies als eine freiwillige Zuwendung und ist in voller Höhe steuerbefreit. Dies kann natürlich auch auf andere Branchen übertragen werden – so zum Beispiel in der Gastronomie, im Taxigewerbe oder für Krankenhauspersonal.

Die Höhe des Trinkgeldes spielt keine Rolle. Solche freiwilligen Zu­wendungen sind übrigens neben der Steuerfreiheit auch sozialversicherungsfrei. Gut zu wissen: Trinkgelder müssen nicht im Lohnkonto des Arbeitnehmers erfasst werden. Sie als Arbeitgeber erfahren also nicht unbedingt, wie viel Trinkgeld Ihr Mitarbeiter erhalten hat. Zusammengefasst: Steuerfrei sind die Trinkgelder, die als ein freiwilliger Obolus direkt an den Arbeitnehmer von einem Dritten zusätzlich zu einer geschuldeten Leistung gezahlt werden.

Anders sieht es aus, wenn ein Rechtsanspruch auf erhaltenes Trinkgeld besteht. Dann ist dieses in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Meist ist dies der Fall, wenn die Trinkgeldhöhe im Arbeitsvertrag festgelegt wird und der Arbeitgeber dieses zusammen mit dem Lohn auszahlt. Dieses Verfahren wird häufig noch im Möbeltransportgewerbe („Metergeld“) oder auch in der Gastronomie („Bedienzuschlag“) angewendet. Auch der allseits bekannte „Toilettengroschen“ muss meist versteuert werden. Wird Kleingeld – als Dank für eine saubere Toilette – in eine Schale am WC-Ausgang gelegt, geht dieses direkt an den Pächter der Sanitäranlage und stellt dessen Umsatz dar. Das Toilettenpersonal erhält ausschließlich ein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Gehalt.

Und was geschieht, wenn Sie als Arbeitgeber Trinkgeld erhalten? In der Handwerksbranche ist es oft noch der Unternehmer selbst, der auf Baustellen aktiv ist und wie seine Mitarbeiter Trinkgelder erhalten kann. Hier greift keine Steuerfreiheit. Das Trinkgeld muss als Betriebseinnahme erfasst werden – bestenfalls in einer elektronischen Registrierkasse und nicht in einem Sparschwein. Darüber hinaus muss der Unternehmer für sein erhaltenes Trinkgeld entsprechend Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Foto: Iakov Filimonov

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